Keine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG i.d.F. v. 19.7.2016 für Umsätze aus der Verwaltung von Spezial-AIF
FG Hamburg v. 13.4.2026 - 2 K 15/23
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob die von der Klägerin in den Jahren 2018 bis 2020 im Wege der Auslagerung erbrachten Portfoliomanagementleistungen für den XX-Fonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG umsatzsteuerfrei waren. Die Klägerin ist ein von der BaFin beaufsichtigtes Wertpapierinstitut. Sie verwaltete den XX-Fonds zunächst für die A-GmbH, ab Juli 2019 dann für die C-GmbH. Unstreitig handelte es sich um Verwaltungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der ursprünglich als Publikumsfonds aufgelegte Fonds galt seit Inkrafttreten des KAGB als Spezial-AIF (§ 283 KAGB) und durfte nur noch an professionelle bzw. semiprofessionelle Anleger vertrieben werden.
Die Klägerin behandelte ihre Leistungen zunächst als steuerfrei, erklärte sie später jedoch vorsorglich als steuerpflichtig und legte gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen Einspruch ein. Sie machte geltend, der XX-Fonds sei ein nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL begünstigtes Sondervermögen. Nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie seien sämtliche regulierten AIF unionsrechtlich Sondervermögen; eine Vergleichbarkeit mit OGAW oder ein identischer Anlegerkreis sei keine Voraussetzung mehr. Jedenfalls verlange die EuGH-Rechtsprechung keinen Zugang für Kleinanleger. Hilfsweise seien semiprofessionelle Anleger als Kleinanleger anzusehen. Außerdem berief sich die Klägerin auf den Neutralitätsgrundsatz, eine gleichheitswidrige Begünstigung von Spezial-AIF nach § 284 KAGB sowie Vertrauensschutz, da die Fondsverwaltung bis Ende 2017 steuerfrei war.
Das Finanzamt hielt die Steuerbefreiung für ausgeschlossen. Der XX-Fonds erfülle als Hedgefonds nach § 283 KAGB nicht die Voraussetzungen eines mit einem OGAW vergleichbaren AIF, da Privatanleger ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber habe seinen unionsrechtlichen Gestaltungsspielraum zulässig ausgeübt; die Klage sei daher unbegründet.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage war unbegründet, denn die Verwaltung des streitigen Spezial-AIF war nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. steuerfrei.
Die Norm war hier richtlinienkonform anhand von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auszulegen. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition begünstigter Sondervermögen über einen Gestaltungsspielraum. Dieser wird jedoch durch den Zweck der Steuerbefreiung und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität begrenzt. Steuerfrei sind danach stets OGAW sowie nur solche AIF, die OGAW hinsichtlich ihrer wesentlichen Merkmale vergleichbar sind. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind hierfür insbesondere kollektive Vermögensanlage, Risikostreuung, Risikotragung durch die Anleger, staatliche Aufsicht sowie eine Wettbewerbssituation mit OGAW maßgeblich.
Der Senat misst darüber hinaus dem Anlegerkreis entscheidende Bedeutung bei. Zweck der Steuerbefreiung ist die Förderung des Zugangs von Kleinanlegern zum Wertpapiermarkt. Spezial-AIF richten sich hingegen ausschließlich an professionelle oder semiprofessionelle Anleger und stehen Privatanlegern nicht offen. Sie treten deshalb nicht in Wettbewerb mit OGAW und sind diesen nicht vergleichbar.
Aus der AIFM-Richtlinie folgt nichts anderes. Anders als die OGAW-Richtlinie harmonisiert sie nicht die Anlageprodukte selbst, sondern primär die Regulierung ihrer Verwalter. Die staatliche Aufsicht allein genügt daher nicht für die Annahme eines begünstigten Sondervermögens. Der deutsche Gesetzgeber durfte die Steuerbefreiung für AIF an deren Vergleichbarkeit mit OGAW knüpfen. Das KAGB unterscheidet bewusst zwischen Publikumsfonds und Spezial-AIF.
Die Differenzierung dient dem Schutz von Privatanlegern und rechtfertigt es, den Anlegerkreis als wesentliches Vergleichskriterium heranzuziehen. Weder die Einbeziehung semiprofessioneller Anleger noch mittelbare Beteiligungsmöglichkeiten für Privatanleger ändern hieran etwas. Ebenso wenig begründeten frühere Steuerfreiheit oder die Sonderregelung für § 284 KAGB-Fonds einen Anspruch der Klägerin.
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Landesrecht Hamburg
Streitig war, ob die von der Klägerin in den Jahren 2018 bis 2020 im Wege der Auslagerung erbrachten Portfoliomanagementleistungen für den XX-Fonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG umsatzsteuerfrei waren. Die Klägerin ist ein von der BaFin beaufsichtigtes Wertpapierinstitut. Sie verwaltete den XX-Fonds zunächst für die A-GmbH, ab Juli 2019 dann für die C-GmbH. Unstreitig handelte es sich um Verwaltungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der ursprünglich als Publikumsfonds aufgelegte Fonds galt seit Inkrafttreten des KAGB als Spezial-AIF (§ 283 KAGB) und durfte nur noch an professionelle bzw. semiprofessionelle Anleger vertrieben werden.
Die Klägerin behandelte ihre Leistungen zunächst als steuerfrei, erklärte sie später jedoch vorsorglich als steuerpflichtig und legte gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen Einspruch ein. Sie machte geltend, der XX-Fonds sei ein nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL begünstigtes Sondervermögen. Nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie seien sämtliche regulierten AIF unionsrechtlich Sondervermögen; eine Vergleichbarkeit mit OGAW oder ein identischer Anlegerkreis sei keine Voraussetzung mehr. Jedenfalls verlange die EuGH-Rechtsprechung keinen Zugang für Kleinanleger. Hilfsweise seien semiprofessionelle Anleger als Kleinanleger anzusehen. Außerdem berief sich die Klägerin auf den Neutralitätsgrundsatz, eine gleichheitswidrige Begünstigung von Spezial-AIF nach § 284 KAGB sowie Vertrauensschutz, da die Fondsverwaltung bis Ende 2017 steuerfrei war.
Das Finanzamt hielt die Steuerbefreiung für ausgeschlossen. Der XX-Fonds erfülle als Hedgefonds nach § 283 KAGB nicht die Voraussetzungen eines mit einem OGAW vergleichbaren AIF, da Privatanleger ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber habe seinen unionsrechtlichen Gestaltungsspielraum zulässig ausgeübt; die Klage sei daher unbegründet.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage war unbegründet, denn die Verwaltung des streitigen Spezial-AIF war nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. steuerfrei.
Die Norm war hier richtlinienkonform anhand von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auszulegen. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition begünstigter Sondervermögen über einen Gestaltungsspielraum. Dieser wird jedoch durch den Zweck der Steuerbefreiung und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität begrenzt. Steuerfrei sind danach stets OGAW sowie nur solche AIF, die OGAW hinsichtlich ihrer wesentlichen Merkmale vergleichbar sind. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind hierfür insbesondere kollektive Vermögensanlage, Risikostreuung, Risikotragung durch die Anleger, staatliche Aufsicht sowie eine Wettbewerbssituation mit OGAW maßgeblich.
Der Senat misst darüber hinaus dem Anlegerkreis entscheidende Bedeutung bei. Zweck der Steuerbefreiung ist die Förderung des Zugangs von Kleinanlegern zum Wertpapiermarkt. Spezial-AIF richten sich hingegen ausschließlich an professionelle oder semiprofessionelle Anleger und stehen Privatanlegern nicht offen. Sie treten deshalb nicht in Wettbewerb mit OGAW und sind diesen nicht vergleichbar.
Aus der AIFM-Richtlinie folgt nichts anderes. Anders als die OGAW-Richtlinie harmonisiert sie nicht die Anlageprodukte selbst, sondern primär die Regulierung ihrer Verwalter. Die staatliche Aufsicht allein genügt daher nicht für die Annahme eines begünstigten Sondervermögens. Der deutsche Gesetzgeber durfte die Steuerbefreiung für AIF an deren Vergleichbarkeit mit OGAW knüpfen. Das KAGB unterscheidet bewusst zwischen Publikumsfonds und Spezial-AIF.
Die Differenzierung dient dem Schutz von Privatanlegern und rechtfertigt es, den Anlegerkreis als wesentliches Vergleichskriterium heranzuziehen. Weder die Einbeziehung semiprofessioneller Anleger noch mittelbare Beteiligungsmöglichkeiten für Privatanleger ändern hieran etwas. Ebenso wenig begründeten frühere Steuerfreiheit oder die Sonderregelung für § 284 KAGB-Fonds einen Anspruch der Klägerin.
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