12.12.2019

Keine Unionsmarke: Marihuana-Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung

Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Ein solches Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung.

EuG v. 12.12.2019 - T-683/18
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2016 meldete die Klägerin ein Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke für Lebensmittel, Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen an. Auf dem Zeichen sind vor schwarzem Hintergrund grüne Hanfpflanzen abgebildet, davor stehen wiederum in weißer Schrift die Worte "Canabis und "Store Amsterdam" geschrieben. Das EUIPO wies die Anmeldung zurück, weil es die Auffassung vertrat, das Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das EUIPO hat zu Recht die Ansicht vertreten, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana ist und das Wort "amsterdam" auf die Tatsache Bezug nimmt, dass es in der Stadt Amsterdam Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene Rauschgift gibt, da sein Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden geduldet wird.

Die Erwähnung des Wortes "store", das üblicherweise Laden oder Geschäft bedeutet, bewirkt darüber hinaus, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbietet. Auch wenn Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts nicht als Rauschgiftsubstanz gilt, zieht das fragliche Zeichen vorliegend gerade durch die Verbindung dieser verschiedenen Elemente die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die nicht über genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse zu Cannabis als einer in zahlreichen EU-Ländern illegalen Rauschgiftsubstanz verfügen, auf sich.

Hinsichtlich des Begriffs "öffentliche Ordnung" ist festzuhalten, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert wird, aber beim gegenwärtigen Stand des Rechts sein Konsum und seine Verwendung oberhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts in den meisten Mitgliedstaaten rechtswidrig sind. Daher wird in diesen Staaten mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rauschgiftsubstanz ein Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt, mit dem die schädlichen Wirkungen bekämpft werden sollen. Die geltende Regelung für den Konsum und die Verwendung dieser Substanz fällt demnach unter den Begriff "öffentliche Ordnung". Darüber hinaus sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt und illegaler Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität zählt, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist.

Angesichts dieses grundlegenden Interesses ist der Umstand, dass das fragliche Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen als ein Hinweis aufgefasst wird, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden Dienstleistungen Rauschgiftsubstanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind, hinreichend, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Da eine der Funktionen einer Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, jeweils seine Entscheidung zu treffen, regt das fragliche Zeichen, indem es in der oben beschriebenen Weise aufgefasst wird, implizit, aber zwangsläufig zum Kauf solcher Waren und Dienstleistungen an oder banalisiert zumindest deren Konsum.
EuG PM Nr. 157 vom 12.12.2019
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