15.10.2015

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Übernahme von Dauerverlusten kommunaler Eigengesellschaften

Die Übernahme von Verlusten dauerhaft defizitärer Eigenbetriebe durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts führt auch dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn andere Gesellschaften zwischengeschaltet sind. Maßgeblich ist, dass die Körperschaft die Verluste im Ergebnis wirtschaftlich trägt.

FG Münster 18.8.2015, 10 K 1712/11 Kap
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hält Beteiligungen an verschiedenen kommunalen Eigengesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften, die dauerhaft Verluste erleiden. Diese Beteiligungen übertrug sie auf eine Organgesellschaft, an deren Organträgerin die Klägerin sämtliche Anteile hielt.

Das Finanzamt sah in der Übernahme der Verluste der kommunalen Eigengesellschaften durch die Organgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen der Organträgerin an die Klägerin und zog diese als Gläubigerin der Kapitalerträge zur Kapitalertragsteuer heran.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin durfte nicht als Gläubigerin einer verdeckten Gewinnausschüttung zur Kapitalertragsteuer herangezogen werden. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen nicht bereits deshalb vor, weil die Organgesellschaft die Klägerin von eigenen Verpflichtungen zum Verlustausgleich befreit hat. Mit dem Übergang der Anteile hat die neue Gesellschafterin vielmehr ihre eigenen Verpflichtungen erfüllt.

Darüber hinaus ist die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG (bzw. nach der Bestandsschutzregelung in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG) ausgeschlossen. Hiernach sollen die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gezogen werden, wenn eine von der öffentlichen Hand beherrschte Kapitalgesellschaft - insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge - Dauerverlustgeschäfte betreibt.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin die Anteile an den Verlustgesellschaften nicht unmittelbar hält. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie die Verluste im Ergebnis wirtschaftlich getragen hat, da sich infolge der Verlustausgleichszahlungen der Organträgerin deren Gewinnausschüttungen an die Klägerin mindern.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.10.2015
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