13.08.2026

Keine verfassungsrechtlichen Zweifel am niedersächsischen Grundsteuergesetz

Es liegen keine verfassungsrechtlichen Zweifel am niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) vor. Der Gesetzgeber durfte anstelle des Wertes als Ausfluss der Leistungsfähigkeit das Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund verwenden. Das Nebeneinander von wertunabhängiger Bemessungsgrundlage beim Grundvermögen und wertabhängiger Bemessungsgrundlage beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen begegnet keinen Bedenken. Die Ausrichtung an den Boden- und Gebäudeflächen ist durch das Äquivalenzprinzip gedeckt.

FG Niedersachsen v. 18.6.2026 - 1 K 38/24
Der Sachverhalt:
Streitig sind die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge (Hauptfeststellung 1.1.2022) und des Grundsteuermessbetrags (Hauptveranlagung 1.1.2025) sowie insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG). Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks und hielt das NGrStG für mehrfach verfassungswidrig. Sie rügte insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Überbelastung von Gewerbe- bzw. sonstigen Nichtwohngrundstücken. Das Äquivalenzmodell sei mathematisch unnötig komplex und beruhe auf nicht hinreichend belegten bzw. teilweise fehlerhaften Annahmen. So seien die Äquivalenzzahlen, der Exponent 0,3 des Lagefaktors sowie die unterschiedliche Behandlung von Wohn- und Nutzflächen nicht empirisch oder sachlich gerechtfertigt.

Ferner beanstandete die Klägerin die zusätzliche Berücksichtigung von Gebäudeflächen neben dem Grund und Boden als Doppelberücksichtigung derselben Nutzungsmöglichkeit. Die unterschiedliche Flächenermittlung (WoFlV bei Wohnnutzung, DIN 277 bei sonstiger Nutzung), die Privilegierung von Garagen und Nebengebäuden nur bei Wohnnutzung sowie die Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen führten zu einer strukturellen Benachteiligung von Nichtwohngrundstücken. Auch die einheitliche Grundsteuermesszahl trotz unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen verletze das Folgerichtigkeitsgebot.

Weiter rügte die Klägerin die Ausgestaltung des Lagefaktors: Der verwendete BRW einer Bodenrichtwertzone bilde den individuellen Grundstückswert nicht zutreffend ab. Wertbeeinflussende Faktoren nach BauGB/ImmoWertV würden nicht hinreichend berücksichtigt. Der Begriff "durchschnittlicher BRW" sei zudem irreführend, da tatsächlich ein Median zugrunde gelegt werde. Die lineare bzw. durch den Exponenten 0,3 gedämpfte Anknüpfung an den BRW sei nicht hinreichend begründet und führe zu systemwidrigen Belastungsverschiebungen.

Schließlich machte die Klägerin geltend, das NGrStG sei trotz seiner Bezeichnung als Äquivalenzmodell tatsächlich wertorientiert und daher verfassungsrechtlich ähnlich wie das Bundesmodell zu beurteilen. Erforderlich seien insbesondere eine sachgerechte, typisierende Abbildung der Nutzungsinanspruchnahme und regelmäßige Neufeststellungen. Auf die Entscheidung des Hessischen FG vom 23.1.2025 (3 K 663/24) könne sich die Steuerbehörde nicht ohne Weiteres berufen, da wesentliche Einwände der Klägerin dort nicht behandelt worden seien.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 - war rechtmäßig.

Der Senat hat keine Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des NGrStG. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nach der Auffassung des Senates das NGrStG nicht als verfassungswidrig zu beurteilen. Die Vorschriften verstoßen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber durfte anstelle des Wertes als Ausfluss der Leistungsfähigkeit das Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund verwenden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung des Senates nicht in der abweichenden Erfassung von Wohnflächen im Vergleich zu den übrigen Flächen. Auch das Nebeneinander von wertunabhängiger Bemessungsgrundlage beim Grundvermögen und wertabhängiger Bemessungsgrundlage beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen begegnet keinen Bedenken.

Die Ausrichtung an den Boden- und Gebäudeflächen ist durch das Äquivalenzprinzip gedeckt. Die unterschiedliche Flächenermittlung bei Wohnnutzung und Nicht-Wohnnutzung ist durch die damit erzielte Vereinfachung für Bürger/innen und Verwaltung gerechtfertigt. Dies gilt ebenso für die nur bei Wohnnutzung geltenden besonderen Regelungen für Garagen und Nebengebäude (§ 3 Abs. 2 und 3 NGrStG). Der Ansatz einer Äquivalenzzahl von 0,04 €/m2 für Grund und Boden und von 0,50 €/m2 für Gebäudeflächen nach § 4 NGrStG hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Die Einbeziehung der Lagequalität über den Lagefaktor ist ebenfalls vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt, auch soweit das Gesetz über den Exponenten nur eine gedämpfte Anpassung vornimmt.

Liegen bei Verfahren über die Feststellung von Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. Die Begünstigung von Wohnflächen in § 6 Abs. 1 NGrStG dient der Förderung von Wohnraum und ist damit verfassungskonform. Der Verzicht auf eine turnusmäßige Hauptfeststellung in § 8 Abs. 2 NGrStG ist nicht zu beanstanden, da das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 5 NGrStG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 4 NGrStG eine turnusmäßige Neuberechnung des Lage-Faktors alle sieben Jahre vorsieht. Eine Automatisierung entbindet die Finanzverwaltung bei erkennbar möglichen Abweichungen nicht davon, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

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