24.07.2020

Keine Vermittlung ortsfremder Taxifahrer über mytaxi-App

Das Betreiben einer Software, die eine direkte Verbindung zwischen einem nahegelegenen Taxifahrer und einem Fahrgast herstellt und so die Beförderung von Kunden in Taxis ermöglicht (hier: "mytaxi"), ist unlauter, wenn nicht verhindert wird, dass entgegen § 47 Abs. 2 PBefG auch ortsfremde, nicht konzessionierte Taxifahrer vermittelt werden. Der App-Betreiber ist Teilnehmer eines von einem nicht konzessionierten Taxiunternehmen begangenen Verstoßes und zum Unterlassen verpflichtet.

OLG Frankfurt a.M. v. 25.6.2020 - 6 U 64/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vermittelt über die App "mytaxi" die Beförderung von Kunden in Taxis. Sie wird in einer Version für Taxifahrer und in einer Version für Kunden bereitgestellt und stellt eine direkte Verbindung zwischen einem Taxifahrer und einem Fahrgast her. Der Nutzer der Fahrgast-App kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung angeschlossene Taxis befinden. Nach Bestätigung des Bestellbuttons sucht das System die am nächsten gelegenen und freigeschalteten Taxis und bietet den Fahrern dieser Gruppe - automatisiert - die angefragte Taxifahrt an. Die Fahrer können über ihre Fahrer-App die angefragte Tour annehmen. Der Fahrer, der die Fahrt zuerst annimmt, erhält den Zuschlag. Für den Fahrgast ist die Benutzung der App kostenlos. Das Taxiunternehmen zahlt eine Vermittlungsgebühr in Gestalt eines festen Prozentsatzes vom Fahrpreis.

Im März 2018 stellte sich ein Taxi mit Betriebssitz in Wiesbaden in Frankfurt a.M. in der Breitenbachstraße auf und schaltete den Modus seiner "mytaxi-App" auf "frei". Nachfolgend nahm er die Bestellung einer Fahrt von dort in die Weserstraße an. Dieses Verhalten verstieß gegen das PBefG. Gem. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG dürfen Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Der Kläger ist Taxiunternehmer in Frankfurt a.M.. Er meint, die Beklagte sei als Täterin oder jedenfalls Gehilfen für den Verstoß des Fahrers des Wiesbadener Taxis verantwortlich. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch, Taxi-Suchanfragen an Taxifahrer zu übermitteln, die nicht für die Stadt Frankfurt a.M. konzessioniert sind.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Sie sind auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der Personenbeförderung in Taxis befasst. Das Bereitstellen der App in der beschriebenen Form ist unlauter, da Beförderungsaufträge auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxis vermittelt werden, die sich unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG bereithalten. Die Beklagte ist für den von dem Taxiunternehmen begangenen Verstoß als Teilnehmerin verantwortlich. Sie hat dem Taxifahrer durch die Übermittlung der Suchanfrage und die Zuteilung des Auftrags Beihilfe geleistet. Die Beklagte hat dabei gewusst, dass Beförderungsaufträge unmittelbar den angeschlossenen Taxiunternehmen in einem bestimmten Umkreis zugeleitet werden und, dass derjenige den Auftrag erhält, der ihn zuerst annimmt.

Dies geschieht unabhängig von dem Betriebssitz, der der Beklagten aufgrund der Anmeldung des Taxifahrers bekannt ist. Damit hat die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Wettbewerbsverstöße durch Taxifahrer gefördert. Durch vorausgegangene andere Abmahnungen war ihr auch bekannt, dass es in anderen Städten bereits zu Verstößen angeschlossener Taxiunternehmen gegen die Vorgaben des PBefG gekommen ist. Die Beklagte hat sich also mit möglichen Verstößen abgefunden und sie billigend in Kauf genommen.

Für die hier angenommene Teilnehmerhaftung ist es im Übrigen unerheblich, mit welchen Kosten das Umprogrammieren verbunden ist, um Zuweisungen von Fahraufträgen an nicht konzessionierte Unternehmen zu vermeiden (sog. "Zoning"). Die Beklagte hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass eine solche Programmierung durch die Funktionalität der Standorterfassung (GPS) möglich ist.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 60 vom 20.7.2020
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