26.11.2013

Keine Verzinsung der Wegzugsteuer

Die sog. Wegzugsteuer unterliegt nicht der Vollverzinsung. Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätet festgesetzte Steuer verletzt ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer die Niederlassungsfreiheit, da sie den in einen anderen EU-Staat verziehenden Steuerpflichtigen (ohne sachlichen Grund) benachteiligt.

FG Düsseldorf 27.9.2013, 1 K 3233/11 AO
Der Sachverhalt:
Die Kläger besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und unterhielten bis 2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger war zu 25 Prozent an einer inländischen GmbH beteiligt. Dabei handelte es sich zum Teil um eine steuerlich relevante Beteiligung des Privatvermögens, zum Teil um sog. einbringungsgeborene Anteile.

Im Jahr 2006 begründeten die Kläger einen weiteren Wohnsitz in Österreich und verlagerten ihren Lebensmittelpunkt dorthin. Auf Antrag der Kläger unterwarf das Finanzamt den in den Anteilen entstandenen Vermögenszuwachs im Jahr 2011 der sog. Wegzugsteuer und stundete diese zinslos und ohne Sicherheitsleistung. Gegen die zugleich festgesetzten Zinsen wegen verspäteter Steuerfestsetzung, die das Finanzamt ebenfalls stundete, wendeten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Festsetzung der Zinsen gem. § 233a AO zur Einkommensteuer ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, als die Zinsen auf die sog. Wegzugsteuer entfallen, § 100 Abs. 1 FGO. Das Finanzamt hat zu Unrecht im Rahmen der Ermittlung der nach § 233a Abs. 1 AO festzusetzenden Zinsen bei der festgesetzten Steuer i.S.v. § 233a Abs. 3 AO auch die gem. § 6 Abs. 1 AStG geschuldete und nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stundende Steuer berücksichtigt.

Vorliegend sind zwar die gesetzlichen Voraussetzungen des Zinstatbestands erfüllt, dieser wird aber durch die Regelung über die zinslose Stundung der Wegzugsteuer verdrängt. Diese steht nicht nur der Festsetzung von Stundungszinsen, sondern auch der Vollverzinsung entgegen. Denn der Gesetzgeber hat die Wegzugsteuer nach den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache "Lasteyrie du Saillant" (Urteil vom 11.3.2004, C-9/02) europarechtskonform ausgestalten wollen.

Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätet festgesetzte Steuer verletzt ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer die Niederlassungsfreiheit, da sie den in einen anderen EU-Staat verziehenden Steuerpflichtigen (ohne sachlichen Grund) benachteiligt. Die Stundung der Zinsen genügt den europarechtlichen Erfordernissen nicht. Schließlich haben die Steuerpflichtigen auch keinen Liquiditätsvorteil erlangt, der die Verzinsung rechtfertigt.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 26.11.2013
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