15.01.2026

Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

BFH v. 9.9.2025, VI R 7/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gemäß der betrieblichen "Firmenwagenregelung" nicht. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern ‑‑unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen‑‑ die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz für monatlich 30 € anzumieten.

Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens hatte die Klägerin im Streitzeitraum 2015 bis 2018 jeweils unter Anwendung der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Infolgedessen erließ die Behörde für den Streitzeitraum einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Die Klägerin hatte die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung der betrieblichen Kfz vorteilsmindernd berücksichtigt.

Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes beziehungsweise der Garage zugewandten Vorteils führen. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus. Die Nutzung eines Stellplatzes steht ‑‑wie auch die Nutzung einer Garage‑‑ nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz im Zusammenhang. Sie ist vielmehr von äußeren, der bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs nicht innewohnenden, Umständen abhängig (a.A. Urban, FinanzRundschau 2005, 1134, 1141). Der Steuerpflichtige kann das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß nutzen.

Zwar war der Klägerin zuzugeben, dass ein Fahrzeug naturgemäß auch geparkt werden muss. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme, der mit der Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage zugewendete Vorteil sei mit dem Vorteil aus der Überlassung eines Kfz abgegolten. Dafür spricht auch, dass die Entscheidung, das Fahrzeug (nutzerfreundlich) auf einem kostenpflichtigen Stellplatz oder kostenfrei abzustellen, im Belieben des Arbeitnehmers steht. Die Stellplatzmiete ist vorliegend daher als Entgelt für die Nutzung eines arbeitsplatznahen Stellplatzes gesondert in den Blick zu nehmen. Soweit der Senat die Garagenmiete bislang etwa ‑‑ohne dass dies für die entschiedenen Fälle von Bedeutung war‑‑ den gesamten Kfz-Aufwendungen i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zugerechnet hat (z.B. Senatsurteile v. 14.9.2005 - VI R 37/03; v. 3.9.2015 - VI R 27/14 und v. 21.11.2024 - VI R 9/22), hält er hieran nicht mehr fest.

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