15.10.2026

Keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO bei Festsetzung von Schenkungsteuer für eine verdeckte Gewinnausschüttung und Grunderwerbsteuer

Eine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in Bezug auf die Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer liegt nicht vor, wenn ein Grundstück von einer GmbH zu einem über dem Wert des Grundstücks liegenden Kaufpreis erworben wird und Schenkungsteuer für eine freigebige Zuwendung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung und Grunderwerbsteuer in voller Höhe der Gegenleistung für den Grundstückserwerb festgesetzt werden.

BFH v. 29.7.2026 - II R 11/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte mit notariellem Vertrag vom 24.2.2011 von B. ein mit einem Geschäftsgebäude bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 1,1 Mio. € erworben. Der B. war der Lebensgefährte der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin (A.) der Klägerin. Mit Bescheid vom 30.6.2011 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer aus einer Bemessungsgrundlage von 1,1 Mio. € i.H.v. 38.500 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 17.5.2022 setzte das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt Y. gegenüber B. Schenkungsteuer von 175.590 € fest. Es nahm eine freigebige Zuwendung der A. an B. an, da der Kaufpreis von 1,1 Mio. € den vom Finanzamt X. mit Bescheid vom 30.3.2022 festgestellten Grundbesitzwert von 480.000 € deutlich überstieg. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27.5.2022 unter Berufung auf § 174 Abs. 1 Satz 1 AO die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.6.2011. Das Finanzamt lehnte dies mit Bescheid vom 14.6.2022 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, die Grunderwerbsteuer auf 16.800 € herabzusetzen. Es sah in der Differenz zwischen 1,1 Mio. € und 480.000 € zzgl. 14.681,25 € einen Sachverhalt, der sowohl im Grunderwerbsteuer- als auch im Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt worden sei (§ 174 Abs. 1 AO).

Mit der Revision machte das Finanzamt geltend, es liege keine widerstreitende Steuerfestsetzung vor. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei rechtmäßig, da sich die Steuer nach der vereinbarten Gegenleistung von 1,1 Mio. € bemesse (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Die Klägerin hielt entgegen, dass sich freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) gegenseitig ausschlössen und andernfalls eine unzulässige doppelte Besteuerung desselben Vorgangs vorliege, die § 174 Abs. 1 AO eröffne.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Der Ablehnungsbescheid vom 14.6.2022 war rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Änderung des GrESt‑Bescheids vom 30.6.2011 nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO lag nicht vor.

Zwar lag hier beiden Festsetzungen (GrESt und SchenkSt) ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde: der Verkauf des Grundstücks mit notariellem Vertrag vom 24.2.2011 zu 1,1 Mio. € bei einem festgestellten Grundbesitzwert von 480.000 €. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt jedoch darüber hinaus widerstreitende Steuerfestsetzungen. Ein Widerstreit liegt aber nur vor, wenn die Bescheide nach materieller Rechtslage nicht nebeneinander bestehen können, weil sich die Rechtsfolgen denknotwendig ausschließen.

Das allgemein angenommene Kollisionsverhältnis zwischen Erb-/SchenkSt und GrESt beruht auf § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG und betrifft nur Fälle, in denen die Gegenleistung den wahren (höheren) Grundstückswert nicht unerheblich unterschreitet (gemischte Grundstücksschenkung). Der umgekehrte Fall - überhöhte Gegenleistung - ist vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Im Streitfall lag keine (gemischte) Grundstücksschenkung vor. Gegenstand der Schenkung war eine freigebige Zuwendung der Alleingesellschafterin A. an B. aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese Konstellation fiel nicht unter § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG.

Für die GrESt ist nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG allein die vereinbarte Gegenleistung maßgeblich. Auf den gemeinen Wert des Grundstücks kommt es grundsätzlich nicht an, auch nicht bei außergewöhnlich niedriger oder hoher Gegenleistung. § 8 Abs. 2 GrEStG hat hier nicht eingegriffen. Damit war der notarielle Kaufpreis von 1,1 Mio. € die maßgebliche Gegenleistung. Da beide Bescheide (GrESt nach der vollen Gegenleistung; SchenkSt wegen der verdeckten Gewinnausschüttung) materiell‑rechtlich nebeneinander bestehen konnten, fehlte es an einem Widerstreit i.S.d. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine Korrektur des GrESt‑Bescheids schied aus.

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