31.01.2014

Keine Wiedereinsetzung nach gewährter PKH bei Irrtum des den Antrag auf PKH stellenden Anwalts über die Folgen der Bewilligung der PKH

Im Fall eines sogenannten isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), dem lediglich der Entwurf einer Klage beigefügt ist, ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses Klage zu erheben. Wird diese Frist versäumt, ist die Klage unzulässig.

FG Baden-Württemberg 24.7.2013, 14 K 3036/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er stellte als Insolvenzverwalter innerhalb der für eine Anfechtungsklage geltenden Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO) einen Antrag auf PKH. Diesem Antrag fügte er einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Entwurf der Klage bei. Nachdem der Senat durch Beschluss PKH gewährt hatte, beantragte der Kläger erst nach Ablauf von mehr als einem Monat nach Zustellung des PKH-Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist des § 47 FGO nicht eingehalten worden ist.

Der Kläger hat zwar innerhalb der Klagefrist einen PKH-Antrag gestellt. Dabei hat er es jedoch versäumt, nach Gewährung der PKH innerhalb der Frist von zwei Wochen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 2 S. 1 FGO Klage zu erheben. Nach dieser Vorschrift ist die versäumte Handlung (hier: die Klageerhebung) innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vorzunehmen.

Tatsachen zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 2 FGO hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat seinen Irrtum geschildert und seine Rechtsansicht geäußert. Er kann sich hierbei nicht auf seine Unkenntnis, seine fehlende Erfahrung als Rechtsanwalt vor dem FG, berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 29.1.2014
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