20.04.2015

Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Ein Steuerpflichtiger kann - auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat - keine zwei Arbeitszimmer geltend machen. Er kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen, weshalb ihm der Höchstbetrag von 1.250 € auch nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden kann.

FG Rheinland-Pfalz 25.2.2015, 2 K 1595/13
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz sowie einen in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch - in Thüringen - nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 €) als Betriebsausgaben geltend. Er war der Ansicht, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit.

Das Finanzamt erkannte allerdings nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten i.H.v. 1.250 € an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das EStG sieht vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig sind. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres war beim Kläger aber nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführte.

Der Kläger kann die Aufwendungen auch nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 € abziehen. Dieser Höchstbetrag ist nach Meinungen in der Fachliteratur personen- und objektbezogen. Deshalb kann er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Zwar kommt es vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen, etwa wegen eines Umzugs oder wenn jemand - wie die Kläger - zur gleichen Zeit zwei Wohnungen besitzen. Ein Steuerpflichtiger kann zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Infolgedessen kann der Höchstbetrag von 1.250 € selbst in solchen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.

Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollen nach seinem Willen nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen überschritten oder mehrfach ausgeschöpft wird. Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen ist, darf sich auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So hat der BFH etwa entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer besitzt, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zusteht.

Da höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutzt, den Höchstbetrag von 1.250 € einmal oder zweimal zum Abzug bringen kann, war die Revision zuzulassen.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 20.4.2015
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