18.10.2013

Kfz-Steuer: Pickup kann trotz Anhängemöglichkeit eines Sattelzuganhängers als Pkw einzustufen sein

Ein Pickup-Fahrzeug kann auch dann als Pkw einzustufen sein, wenn es einen Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganhängers hat. Für die Kraftfahrzeugsteuer ist die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich.

FG Münster 27.8.2013, 13 K 1889/12 Kfz
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug der Klägerin, ein Dodge RAM 2500, verfügt über eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzplätzen sowie über eine offene Ladefläche. Es erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 170 km/h. Neben einem Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganhängers wurden nachträglich auch eine Druckluftbeschaffungsanlage sowie entsprechende Bremsen eingebaut und der Rahmen verstärkt.

Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft. Dementsprechend begehrte die Klägerin für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls die für sie günstigere Behandlung als Lkw. Das Finanzamt sah das Fahrzeug jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend höher fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat für das Fahrzeug der Klägerin zu Recht eine emissionsbezogene Hubraumbesteuerung vorgenommen, da das Fahrzeug als Pkw einzustufen ist.

Für die Kraftfahrzeugsteuer ist die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich. Nach der eigenständigen kraftfahrzeugsteuerlichen Definition handelt es sich bei einem Pkw um ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von höchstens neun Personen geeignet und bestimmt ist. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören insbes. die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat.

Die BFH-Rechtsprechung geht typisierend davon aus, dass Pickup-Fahrzeuge mit Doppelkabine nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Der Größe der Ladefläche kommt demnach - neben den anderen technischen Merkmalen - eine besondere, wenngleich nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese wurde in einem Ortstermin mit 3,11 qm und die Bodenfläche der Fahrgastkabine mit 3,39 qm ermittelt. Da bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, spricht dies schon nachhaltig dafür, es deshalb als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut anzusehen.

Auch die Höchstgeschwindigkeit spricht eher für einen Pkw. Demgegenüber fallen die für einen Lkw sprechenden Punkte wie die Anhängevorrichtung und die Druckluftbeschaffungsanlage nicht mehr entscheidend ins Gewicht, zumal sich dadurch an der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nichts ändert. In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, entgegen der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw, kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.10.2013
Zurück