06.01.2012

Kinderbetreuungskosten können auch im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit berücksichtigt werden

Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden. Dies ist insbesondere für Steuerpflichtige von Bedeutung, die sich im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und etwa aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.

FG Düsseldorf 12.10.2011, 7 K 2296/11 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2009 ganzjährig berufstätig, die Klägerin war von Januar bis September 2009 arbeitslos. Sie hatte sich allerdings durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Klägerin dann berufstätig.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 Kinderbetreuungskosten für ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2009 bzw. 1.1. bis 31.7.2009 i.H.v. insgesamt 4.892 € geltend. Das Finanzamt versagte allerdings zunächst die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Im Einspruchsverfahren half es für die Monate Januar bis April ab, weil nach dem BMF-Schreiben vom 19.1.2007 (IV C 4-S 2221-2/07) eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst einzustufen.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass die Betreuungsaufwendungen "wegen einer Erwerbstätigkeit" des Steuerpflichtigen anfallen. Die Aufwendungen müssen also durch die Erwerbstätigkeit der Eltern (mit-)veranlasst sein. Dafür ist ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang erforderlich. Ein solcher kann dann zu bejahen ist, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat. Hierfür ist auch der zeitliche Zusammenhang mit der Aufnahme einer (neuen) Erwerbstätigkeit indiziell.

Ein solcher Zusammenhang kann allerdings auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag kündigen, ist im Fall der Aufnahme einer Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf Newsletter v. 5.1.2012
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