19.05.2020

Kindergeld: Inländischer Wohnsitz von minderjährigen Kindern, die mit der Mutter zwecks Schulbesuchs in der Türkei leben

Kindergeldanspruch: Zur Frage der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes von minderjährigen Kindern, die mit der Mutter zwecks Schulbesuchs in der Türkei leben und sich für ca. 2-3 Monate pro Jahr beim Vater im Inland aufhalten.

FG Münster v. 27.4.2020 - 8 K 7/20 Kg
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ein Kind (F), das im Streitzeitraum nur in den Ferienzeiten in der Wohnung des Klägers und ansonsten mit seiner Mutter in der Türkei lebte und dort die Schule besuchte.

Das FG hat einen Anspruch auf Kindergeld angenommen und der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Der Kläger hat für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind F. Das Kind F. ist berücksichtigungsfähig im Sinne des § 63 EStG. Der Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass das Kind keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, hat. Denn das Kind hat seinen Wohnsitz im Inland auch nach Aufnahme des Schulbesuchs in der Türkei beibehalten.

Die Frage, ob Kinder, die im Ausland die Schule besuchen, ihren Inlandswohnsitz beibehalten, ist nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen:

Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Bei Schulbesuchen im Ausland, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern werden, ist vielmehr anhand einer Mehrzahl von Anhaltspunkten zu entscheiden, ob der inländische Wohnsitz aufrechterhalten oder aufgegeben wurde. Unter diesen Anhaltspunkten kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reicht nicht aus, um die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes anzunehmen. Jedenfalls im Fall von Schul- oder sonstigen Ausbildungsaufenthalten erwachsener Kinder kommt es darauf an, ob die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden. Dabei können außerhalb des kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden, da es sonst - trotz vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen - von den verfahrensmäßigen Zufälligkeiten abhinge, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes zu bejahen oder zu verneinen wäre. Daneben sind die voraussichtliche Dauer der auswärtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits zu berücksichtigten.

Folgende Gesichtspunkte sind für die Beurteilung regelmäßig nicht maßgeblich:
  • die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für fehlende oder nur kurze Inlandsaufenthalte; 
  • die Herkunft des Klägers und (indirekt) der Kinder und die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder; 
  • die Rückkehrabsicht, sofern nicht, wie oben dargelegt, von vorneherein kein Aufenthalt von mehr als einem Jahr geplant war; 
  • Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland; melderechtliche Umstände; 
  • die Größe der zur Verfügung stehenden Wohnung im Inland, wenn diese nur für Besuchsaufenthalte genutzt wird; 
  • die Verkleinerung der Wohnverhältnisse nach dem Umzug von Familienmitgliedern in das Ausland, um Mietkosten zu sparen.

Mit Blick auf den Sonderfall, dass sich ein Elternteil mit im Ausland aufhält, hat der BFH entschieden, dass auch in diesen Fällen eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, weil Kinder weder automatisch sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern teilen noch ein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass ein Kind, das mit einem Elternteil im Ausland wohnt und dort zur Schule geht, immer nur diesen einen Wohnsitz hat und keinen weiteren Wohnsitz der Eltern teilt. Allerdings kann der Mit-Aufenthalt eines Elternteils gerade dazu führen, dass sich das Kinder (anders als bei der Unterbringung bei Verwandten) nicht längerfristig in die dortigen Lebensverhältnisse einlebt, sondern die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kind für die Dauer der Ausbildung durchgängig erhalten bleibt.

Bei einer Würdigung der Gesamtumstände ist das Gericht der Überzeugung, dass der inländische Wohnsitz der Kinder (und auch der Kindesmutter) beibehalten wurde.

Die Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte sind weder von vornherein zu gering, um eine Beibehaltung zu begründen, noch genügen sie für sich genommen, um auf die Beibehaltung des Wohnsitzes schließen zu lassen. Sie liegen im Jahr 2016 bei ca. drei Monaten, im Jahr 2017 bei ca. zwei Monaten und drei Wochen und im Jahr 2018 bei ca. zwei Monaten und einer Woche. Das Gericht - das, wie die Beklagte, keine Anhaltspunkte dafür sieht, den Vortrag des Klägers, er habe seine Familie im Jahr 2015 in den Sommerferien mit dem Auto aus der Türkei abgeholt und zu Schulanfang mit dem Auto zurückgebracht, dem Grunde nach anzuzweifeln - geht davon aus, dass die Familie im Jahr 2015 mindestens zwei Monate in X. war. Dabei berücksichtigt es die fehlende Angabe der genauen Daten der Fahrten, indem es die kürzeste Aufenthaltsdauer in den Folgejahren heranzieht und um eine Woche kürzt.

Mit Blick auf den Umfang dieser Aufenthalte ist zwar der BFH im von der Beklagten angeführten Urteil vom 23.11.2000 (VI R 165/99) bei einem bei den Großeltern untergebrachten Kind, das sich weniger als drei Monate pro Jahr bei den Eltern aufhält, vom bloßen Besuchscharakter dieser Aufenthalte ausgegangen. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu erwachsenen Kindern, bei den ein überwiegender Aufenthalt während der unterrichtsfreien Zeiten für ausreichend erachtet wird (u.a. Urteil v. 25.9. 2014 - III R 10/14), haben mehrere FG dreimonatige Ferienaufenthalte von minderjährigen Kindern, die ansonsten bei den Großeltern untergebracht sind, nicht als hinreichend für die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes angesehen (Hessisches FG, Urteil v. 16.08.2017 - 2 K 775/16; FG Hamburg, Urteil v. 5.7.2019 - 6 K 215/18). Der Streitfall ist jedoch schon wegen des Mit-Aufenthalts der Kindesmutter nicht vergleichbar mit Fällen der Unterbringung bei Verwandten (zur Differenzierung nach Fallgruppen ausführlich BFH, Urteil v. 23.11.2000 - VI R 107/99), zumal im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Kinder für einen Zeitraum von neun Jahren im Ausland aufhalten sollen. Hinzu kommt, dass ein bloßer Besuchscharakter (jedenfalls auch) anhand anderer Indizien als der Aufenthaltsdauer festgestellt werden muss.

Umgekehrt genügen die Aufenthalte nicht schon für sich genommen, um von einer Beibehaltung des Inlandswohnsitzes auszugehen. Denn der Aufenthalt von zwei bis drei Monaten pro Jahr lässt nicht für sich genommen den Schluss zu, dass diesen Aufenthalten Wohncharakter zukommt. Vielmehr kommt nach Auffassung des Gerichts bei der "grenzwertigen" streitgegenständlichen Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte den weiteren Anhaltspunkten eine größere Bedeutung zu.

Gegen die Beibehaltung des Wohnsitzes sprechen insbesondere die Dauer des Auslandsaufenthalts (im Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre) sowie der Zweck des Aufenthalts, die türkische Sprache zu lernen, weil dies für eine Lösung von der Verwurzelung im Inland spricht. Dem Umstand, dass der Kläger nach dem Umzug der Kinder und Kindesmutter in die Türkei eine kleinere Wohnung angemietet hat, misst das Gericht keine erhebliche Bedeutung bei. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger umgekehrt angegeben hat, wegen des Alters seiner Kinder ab Oktober 2017 wieder eine größere Wohnung mit getrennten Schlafzimmer für seine beiden Jungen und seine beiden Mädchen angemietet zu haben.

Für die Beibehaltung des Wohnsitzes spricht, dass sich die Verwandtschaftsbeziehungen der Familie, die für die zu Beginn des Streitzeitraums zwischen (gerade) drei und zehn Jahre alten Kinder des Klägers regelmäßig noch eine größere Bedeutung haben als für ältere Kinder, nach dem glaubhaften und unwidersprochenen Vortrag des Klägers vor allem in X. abspielen. Auch hat der Kläger glaubhaft und plausibel geschildert, dass die Kinder zahlreiche weitere Kontakte pflegen und etwa mitgeteilt, dass er für diese Zwecke ein Auto für die Kindesmutter bereithalte.

Maßgebliche Bedeutung misst das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung dem Umstand bei, dass die Kindesmutter die Kinder in die Türkei begleitet hat. Diesen Umstand hatte der Einzelrichter im Erörterungstermin vorläufig tendenziell dahingehend gewürdigt, dass dadurch die Beziehungen zum Inland gelockert würden. Unter Aufgabe dieser Auffassung ist das Gericht nach abschließender Würdigung nunmehr der Ansicht, dass die familiäre Gemeinschaft trotz des Schulbesuchs der Kinder in der Türkei aufrechterhalten wurde. Das Gericht geht davon aus, dass bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vermutet werden kann, dass diese einen gemeinsamen Familienwohnsitz haben. Da der Kläger das Familieneinkommen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet und schon aus diesem Grund nicht regelmäßig für längere Zeit in der Türkei sein kann, kommt nur die Inlandswohnung als Familienwohnsitz in Betracht. Zugleich teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, auch wenn sie nicht gleichsam automatisch sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern teilen, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen. Im Streitfall haben die Kinder auch am Familienwohnsitz einen Wohnsitz. Denn anders als im Fall des Auslandsschulbesuchs mit Unterbringung bei Verwandten bleibt die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durch den Mit-Aufenthalt der Kindesmutter grenzüberschreitend erhalten, sodass keine Ausnahme vom Grundsatz zu machen ist, wonach Kinder den Wohnsitz ihrer Eltern teilen. Vor diesem Hintergrund haben die Aufenthalte im Inland nicht bloßen Besuchscharakter. Dies gilt umso mehr, als nach Angaben des Klägers weiterhin ein intensiver Kontakt über die sozialen Medien zwischen dem Kläger und seiner Familie gepflegt wird.

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