Kindergeld: Rückforderung von der Mutter bei unterbliebener Information durch das volljährige Kind über den Abbruch der Studienplatzsuche
FG Baden-Württemberg v. 23.1.2026 - 13 K 1645/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte Kindergeld ab August 2022 für ihre volljährige Tochter. Ihr Kind suche nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Studienplatz. Einen solchen habe es nicht erhalten. Die Familienkasse setzte Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab August 2022 fest.
Die Klägerin informierte die Beklagte darüber, ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr zu beantragen. Das noch für Januar 2024 ausgezahlte Kindergeld habe sie an das Kind weitergeleitet. Zu diesem habe sie keinen Kontakt mehr und könne daher kein Bemühen um einen Ausbildungsplatz ihres Kindes darlegen. Die Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld für das Kind für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 4.345 € auf.
Im Klageverfahren sagte die Tochter als Zeugin aus, sie habe sich nach dem Abitur erfolglos um einen Studienplatz bemüht und nach dem familiär bedingten Auszug aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Anfang 2025 habe sie sich um einen Studienplatz beworben. Die Familienkasse half für den Kindergeldzeitraum August 2022 bis Oktober 2022 ab. Insoweit erledigte sich der Rechtsstreit.
Die auf Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld sind rechtmäßig.
Das Kind hat sich erst seit 2025 um einen Ausbildungsplatz bemüht. Die Klägerin könnte allerdings ab Januar/Februar 2025 infolge einer Bewerbung des Kinds um einen Studienplatz einen Anspruch auf Kindergeld haben. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zwar nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ausgezahlt werden. Allerdings betrifft die Norm dem Wortlaut nach "das Erhebungsverfahren" und "nur die Auszahlung". Nach § 47 AO "dürfte" daher "eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Kindergeld für Monate vor dieser Frist mit Erstattungsansprüchen der Beklagten weiterhin möglich sein".
Aufgrund der familiären Situation und des fehlenden Hinwirkens der Familienkasse auf eine Mitwirkung des Kindes war von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
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FG Baden-Württemberg PM Nr. 5 vom 2.9.2026
Die Klägerin beantragte Kindergeld ab August 2022 für ihre volljährige Tochter. Ihr Kind suche nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Studienplatz. Einen solchen habe es nicht erhalten. Die Familienkasse setzte Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab August 2022 fest.
Die Klägerin informierte die Beklagte darüber, ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr zu beantragen. Das noch für Januar 2024 ausgezahlte Kindergeld habe sie an das Kind weitergeleitet. Zu diesem habe sie keinen Kontakt mehr und könne daher kein Bemühen um einen Ausbildungsplatz ihres Kindes darlegen. Die Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld für das Kind für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 4.345 € auf.
Im Klageverfahren sagte die Tochter als Zeugin aus, sie habe sich nach dem Abitur erfolglos um einen Studienplatz bemüht und nach dem familiär bedingten Auszug aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Anfang 2025 habe sie sich um einen Studienplatz beworben. Die Familienkasse half für den Kindergeldzeitraum August 2022 bis Oktober 2022 ab. Insoweit erledigte sich der Rechtsstreit.
Die auf Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld sind rechtmäßig.
Das Kind hat sich erst seit 2025 um einen Ausbildungsplatz bemüht. Die Klägerin könnte allerdings ab Januar/Februar 2025 infolge einer Bewerbung des Kinds um einen Studienplatz einen Anspruch auf Kindergeld haben. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zwar nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ausgezahlt werden. Allerdings betrifft die Norm dem Wortlaut nach "das Erhebungsverfahren" und "nur die Auszahlung". Nach § 47 AO "dürfte" daher "eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Kindergeld für Monate vor dieser Frist mit Erstattungsansprüchen der Beklagten weiterhin möglich sein".
Aufgrund der familiären Situation und des fehlenden Hinwirkens der Familienkasse auf eine Mitwirkung des Kindes war von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
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