22.09.2014

Kindergeld: Zum Anspruch für ein als Zeitsoldat angestelltes Kind

Sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier sind als Ausbildung anzusehen, wenn feststeht, dass er tatsächlich Lehrgänge belegt und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst tut. Dies gilt jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht, was bei der Einstellung eines Soldaten auf Zeit die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung umfasst.

FG Münster 22.8.2014, 4 K 4131/13 Kg
Der Sachverhalt:
Der 1992 geborene Sohn des Klägers hatte im Januar 2013 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker abgeschlossen. Danach war er zunächst arbeitslos gemeldet, woraufhin die Familienkasse dem Kläger Kindergeld gewährte, die Festsetzung aber ab Mai 2013 wegen Erreichens der Altersgrenze wieder aufhob.

Im September 2013 stellte der Kläger erneut einen Kindergeldantrag für seinen Sohn und wies auf dessen geplante Einstellung als Zeitsoldat bei der Bundeswehr Anfang 2014 hin. Aus den Unterlagen ergab sich, dass für seinen Sohn eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier und ein Einsatz im Bereich der Kfz- und Panzertechnik geplant war. Dies war aufgrund seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung als Kfz-Mechatroniker möglich.

Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Sie war der Ansicht, dass eine Einstellung als Stabsunteroffizier bei bereits vorhandenem und verwertbarem Berufsabschluss keine Berufsausbildung darstelle.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn gem. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG erfasst volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Der Tatbestand liegt nicht nur dann vor, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

Bei der im vorliegenden Fall zugesagten Stelle handelte es sich um einen Ausbildungsplatz. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung dienen der Vorbereitung auf ein Berufsziel alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dementsprechend sind sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier als Ausbildung anzusehen, wenn feststeht, dass er tatsächlich Lehrgänge belegt und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst tut. Dieser Beurteilung steht der dienstrechtliche Status als Soldat auf Zeit nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht, was bei der Einstellung eines Soldaten auf Zeit die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung umfasst.

Der Anspruch war auch nicht nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, lagen hier zwar vor, weil der Sohn bereits im Januar 2013 eine Erstausbildung zum Kfz-Mechatroniker abgeschlossen hatte und einer Erwerbstätigkeit als Soldat auf Zeit nachging. Die Erwerbstätigkeit war jedoch nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG unschädlich.

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