Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
Kurzbesprechung
BFH v. 20.2.2025 - III R 43/22
EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr. 2 Buchst c
GG Art 3 Abs 1
Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Antragstellers nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Antragsteller für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S.
Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.
Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. So sah das auch das FG, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst - anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr - nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.
Im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind - wie im Streitfall - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die drei Monate dauernde Grundausbildung ist zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Für einen Monat wies der BFH die Revision des Antragstellers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des Kindes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr. 2 Buchst c
GG Art 3 Abs 1
Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Antragstellers nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Antragsteller für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S.
Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.
Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. So sah das auch das FG, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst - anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr - nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.
Im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind - wie im Streitfall - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die drei Monate dauernde Grundausbildung ist zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Für einen Monat wies der BFH die Revision des Antragstellers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des Kindes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.