29.02.2012

Kinderzuschüsse aus einem berufsständischen Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werden, sind steuerpflichtig und nicht wie die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 3 Nr. 1b EStG steuerfrei. Die unterschiedliche Behandlung verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.

BFH 31.8.2011, X R 11/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Arzt und bezieht seit November 2001 eine Altersrente von einem berufsständischen Versorgungswerk. Im Streitjahr 2006 waren in seinen Renteneinnahmen die Kinderzuschüsse für die beiden minderjährigen Kinder i.H.v. monatlich jeweils rund 244 € enthalten. Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG mit 50 %.

Der Kläger war der Ansicht, die unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach § 3 Nr. 1b EStG als steuerfreie Einnahmen behandelt werden, verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Kinderzuschüsse, die der Kläger im Jahr 2006 vom Versorgungswerk bezogen hatte, wurden zu Recht gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen.

Die Einbeziehung der Kinderzuschüsse als Teil der Basisversorgung in die Besteuerung ist systemgerecht. Die Besteuerung der Basisversorgung beruht auf dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung: Die Altersrenten sind als solche steuerbar; zu berücksichtigen sind - wenn auch zeitlich versetzt - Aufwendungen und Erträge, die sich aus den Beiträgen und Rentenzahlungen ergeben. Dieser Befund gilt gleichermaßen für berufsständische Kinderzuschüsse wie auch für Kinderzuschüsse, die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Die Leistungen beruhen auf den Beiträgen, die der Steuerpflichtige in das Versorgungswerk bzw. die gesetzliche Rentenversicherung als Basisversorgung eingezahlt hat und die - wenn auch bis 2025 nur teilweise - von ihm steuermindernd geltend gemacht werden konnten und können.

Der von den Klägern begehrten Gesetzesauslegung, die geleisteten Kinderzuschüsse - ebenso wie die Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung - als steuerfrei zu behandeln, steht der eindeutige Wortlaut des § 3 Nr. 1b EStG entgegen, nach dem lediglich die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen steuerfrei sind. Für eine teleologische Extension der Vorschrift auf Kinderzuschüsse aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist kein Raum.

Es lag diesbezüglich auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Die berufsständischen Kinderzuschüsse können zusätzlich zum steuerrechtlich geregelten Familienleistungsausgleich (Kindergeld oder Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG) gewährt werden. Demgegenüber verdrängt der Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Kindergeldanspruch und fließt zudem in die Günstigerprüfung des § 31 S. 4 EStG ein, da es sich um eine mit dem Kindergeld vergleichbare Leistung nach § 65 EStG handelt. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen führen dazu, dass die Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen im Ergebnis regelmäßig eine bessere Behandlung erfahren, auch wenn die Zuschüsse selbst nicht steuerfrei sind. Eine weitere steuerliche Privilegierung ist gleichheitsrechtlich nicht geboten.

Linkhinweis:

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