30.04.2014

Klage gegen verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer erfolglos

Der EuGH hat die Klage des Vereinigten Königreichs gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer abgewiesen. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf Elemente einer zukünftigen Steuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit.

EuGH 30.4.2014, C-209/13
Der Sachverhalt:
In dieser Rechtssache beantragt das Vereinigte Königreich die Nichtigerklärung eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten, untereinander im Bereich der Finanztransaktionssteuer eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Dieser Beschluss wurde gefasst, als nach drei Tagungen des Rates im Juni und Juli 2012 über einen Richtlinienvorschlag der Kommission von 2011 deutlich wurde, dass eine Finanztransaktionssteuer in absehbarer Zeit im Rat keine einstimmige Unterstützung finden wird. Die Kommission nahm im Februar 2013 nach dem Erlass des Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit einen neuen Richtlinienvorschlag an.

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer mit extraterritorialer Wirkung ermächtige. Es macht u.a. geltend, dass die Finanztransaktionssteuer i.V.m. anderen Richtlinien über die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich Kosten für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten entstehen lasse. Zwar könnte die Klage als verfrüht angesehen werden, so dass statt einer Anfechtung des Ermächtigungsbeschlusses zu gegebener Zeit die von den teilnehmenden Staaten endgültig erlassene Durchführungsmaßnahme anzugreifen sein könnte. Zur Wahrung seines Rechts auf Anfechtung einer solchen Durchführungsmaßnahme hat es jedoch beschlossen, vorsorglich eine Klage auf Nichtigerklärung des Ermächtigungsbeschlusses zu erheben.

Der EuGH wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Argumente des Vereinigten Königreichs beziehen sich auf Elemente einer möglichen Finanztransaktionssteuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit, so dass sie zurückgewiesen werden müssen.

Die Kontrolle des EuGH im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit bezieht sich auf die Frage der Gültigkeit einer solchen Ermächtigung. Dies darf jedoch nicht mit der Kontrolle verwechselt werden, die im Rahmen einer späteren Nichtigkeitsklage über einen Rechtsakt zur Durchführung der genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt werden kann.

Vorliegend ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss sich auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, ohne selbst irgendeinen wesentlichen Bestandteil der Finanztransaktionssteuer zu enthalten. Die vom Vereinigten Königreich angefochtenen Elemente einer zukünftigen Finanztransaktionssteuer sind keine Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Sie sind in diesem Stadium lediglich in den Vorschlägen der Kommission von 2011 und 2013 enthalten.

Der angefochtene Beschluss enthält auch keine Bestimmung zur Frage der Kosten, die bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen. Diese Frage kann daher vor der Einführung der Finanztransaktionssteuer nicht geprüft werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext wird demnächst auf den Webseiten des EuGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des EuGH klicken Sie bitte hier.
EuGH PM Nr. 65 vom 30.4.2014
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