08.11.2018

Kleinunternehmerregelung: Zur Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG dürfen nur durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG erfüllen. Lediglich wirtschaftlich durchlaufende Posten, d.h. die Verauslagung im eigenen Namen und Weiterberechnung an den Kunden ohne Aufschlag, können nicht vom Entgelt abgezogen werden.

FG Hamburg 10.8.2018, 2 K 82/18
Der Sachverhalt:

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2015 Kleinunternehmer war und deshalb Umsatzsteuer nicht zu erheben ist. Der Kläger war in der Vergangenheit als Kleinunternehmer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 erklärte er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit von 17.300 €, dem Umsätze von rd. 28.000 € zugrunde lagen. Der Kläger wurde erklärungsgemäß veranlagt. Gegen den zunächst nicht wirksam bekannt gegebenen Bescheid legte der Kläger unter Hinweis darauf Einspruch ein, dass Erlöse aus freiberuflicher Tätigkeit nur i.H.v. rd. 14.200 € erzielt worden seien. Im Übrigen handele es sich um durchlaufende Posten oder um Erlöse des Folgejahres. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2014 berücksichtigte das Finanzamt nur noch freiberufliche Einkünfte in dieser Höhe, weil Einnahmen von rd. 4.100 € erst in 2015 zugeflossen seien. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Juli 2015 hatte das Finanzamt den Kläger aufgefordert, ab 2015 eine Umsatzsteuererklärung und -voranmeldungen abzugeben, weil in 2014 die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten worden sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, er werde im Streitjahr auf keinen Fall die Umsatzgrenze von 50.000 € überschreiten und sei weiterhin Kleinunternehmer. Er habe seine bisherige einzelunternehmerische Tätigkeit per 31.10.2015 eingestellt und in eine Unternehmergesellschaft eingebracht. Zudem sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umsätze in 2014 von 14.200 € auch nicht die Grenze von 17.500 € überschritten.

Nachdem der Kläger keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte, ergingen im Oktober 2015 Schätzungsbescheide für das erste und zweite Quartal 2015, die mit Einspruch angefochten wurden. Im November 2015 und Mai 2016 ergingen auch für das dritte und vierte Quartal Schätzungsbescheide. Gegen letzteren Bescheid richtete sich der Einspruch von Juni 2016. Im März 2017 wurden die Einsprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide zurückgewiesen. Dabei ging das Finanzamt nunmehr von Umsätzen im Vorjahr 2014 von rd. 21.000 € aus und sah damit weiterhin die Grenze für die Kleinunternehmerbesteuerung als überschritten an. Im März 2016 hatte der Kläger die Jahressteuererklärung für das Streitjahr eingereicht, mit der steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen mit 0 € und Vorsteuerbeträge ebenfalls mit 0 € erklärt wurden. Der Jahresbescheid zur Umsatzsteuer 2015 erging im Juni 2017 und berücksichtigte Umsätze i.H.v. rd. 40.000 €.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Der Kläger unterlag im Streitjahr der regulären Umsatzbesteuerung und war nicht Kleinunternehmer.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird die für Umsätze, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben von Unternehmern, die im Inland ansässig sind, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Vorliegend hat der Kläger in dem Streitjahr vorangegangenen Kalenderjahr 2014 höhere Umsätze erzielt als 17.500 €.

Der Kläger hat zunächst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Umsätze von rd. 28.000 € angegeben. Diese hat er später auf rd. 14.000 € reduziert; der Differenzbetrag soll auf Zahlungen im Folgejahr, durchlaufende Posten und Auslagenrückerstattungen entfallen. Streitig geblieben sind insbesondere drei Rechnungsbeträge, die der Kläger als durchlaufende Posten ansieht, weil er die von ihm getätigten Aufwendungen im Rahmen seiner Produktionen den Auftraggebern weiterbelastet habe (insgesamt rd. 9.600 €). Tatsächlich handelt es sich hierbei aber nicht um durchlaufende Posten.

Der Kläger hat die in Rede stehenden Beträge nicht im fremden Namen und für fremde Rechnung verauslagt, sondern ist im eigenen Namen aufgetreten. Auch in seiner Buchführung, soweit vorhanden, hat er keine Trennung zwischen durchlaufenden Posten und regulären Umsätzen vorgenommen. Folglich gehören die - wirtschaftlich betrachtet - nur durchlaufenden Posten umsatzsteuerrechtlich zu den zu berücksichtigenden Entgelten. Unter Einbeziehung dieser Umsätze überschreitet der Kläger die Umsatzgrenze von 17.500 € im Vorjahr 2014 und kann die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG nicht zur Anwendung kommen.

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