26.11.2013

Kommission verschärft zentrale EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung

Die EU-Kommission hat am 25.11.2013 Änderungen zu zentralen EU-Vorschriften im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorgeschlagen, um die Steuerumgehung in Europa einzudämmen. Der Vorschlag soll Schlupflöcher in der Mutter-Tochter-Richtlinie schließen, die einige Gesellschaften nutzen, um eine Besteuerung zu vermeiden; die Mitgliedstaaten sollen die geänderte Richtlinie bis zum 31.12.2014 umsetzen.

So soll es künftig nicht mehr möglich sein, dass Gesellschaften die in den EU-Ländern unterschiedliche Besteuerung von Zahlungen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen ausnutzen, um der Besteuerung völlig zu entgehen. Damit soll erreicht werden, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie weiterhin gleiche Ausgangsbedingungen für steuerehrliche Unternehmen im Binnenmarkt gewährleistet, ohne Möglichkeiten zur aggressiven Steuerplanung zu eröffnen.

Mit der Mutter-Tochter-Richtlinie sollte ursprünglich verhindert werden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, für Einkünfte zweimal besteuert werden (Doppelbesteuerung). Einige Gesellschaften haben jedoch die Bestimmungen der Richtlinie und Qualifikationskonflikte zwischen nationalen Steuervorschriften ausgenutzt, um in sämtlichen Mitgliedstaaten eine Besteuerung zu vermeiden (doppelte Nichtbesteuerung). Mit dem heutigen Vorschlag, der in dem von der Kommission 2012 vorgelegten Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vorgesehen war, sollen diese Schlupflöcher geschlossen werden.

So wird die Missbrauchsverhinderungsbestimmung in der Mutter-Tochter-Richtlinie, also der Schutz gegen missbräuchliche Steuerpraktiken, aktualisiert. Des Weiteren soll die Richtlinie dahingehend verschärft werden, dass für bestimmte Gestaltungen zur Steuerplanung (Gestaltungen mit Hybridanleihen) keine Steuerbefreiung gewährt wird. Der Vorschlag sieht vor, dass Zahlungen infolge von Hybridanleihen, die im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft abzugsfähig sind, in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist. Auf diese Weise sollen grenzübergreifende Gesellschaften davon abgehalten werden, ihre gruppeninternen Zahlungen so zu gestalten, dass eine doppelte Nichtbesteuerung entsteht.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.

EU-Kommission PM vom 25.11.2013
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