15.06.2020

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns während der COVID-19 Pandemie mit der Schweiz

Mit BMF-Schreiben v. 12.6.2020 hat die Finanzverwaltung das am 11.6.2020 unterzeichnete Konsultationsabkommen mit der Schweiz zur Verringerung der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v.12.6.2020 - IV B 2 -S 1301-CHE/07/10015-01, DOK 2020/0485608

DBA-Schweiz

Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräfte möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und die Anwendung und Auslegung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Folgendes vereinbart:
 
  • Anwendung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens (Grenzgänger) auf Arbeitstage am Wohnsitz und Tage ohne Arbeitsausübung am Wohnsitz unter Fortzahlung des Arbeitslohns;
  • Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat und Tage ohne Arbeitsausübung;
  • Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15a des Abkommens auf Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen.


Die Vereinbarung findet Anwendung auf Vergütungen für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020. Ihre Geltung verlängert sich danach jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Sie tritt am Tage nach der Unterzeichnung (11.6.2020) in Kraft. Sie kann einseitig von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats mit schriftlicher Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt werden.

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