29.05.2020

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

Mit BMF-Schreiben v. 25.5.2020 hat die Finanzverwaltung die am 13.5.2020 geschlossene Konsultationsvereinbarung mit der Französischen Republik zur Besteuerung von Grenzpendlern bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.5.2020 - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007, DOK2020/0503105

DBA-Frankreich

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik eine Konsultationsvereinbarung zum DBA - Frankreich unterzeichnet. Die Konsultationsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Die Konsultationsvereinbarung enthält folgende Regelungen:
  • Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Abkommens im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, ist keine Zusatzabmachung erforderlich, da aufgrund der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16. Februar 2006 Tage, an denen in der Grenzzone ansässige Grenzgänger/Grenzgängerinnen mobil arbeiten, als in der Grenzzone erbracht gelten. Ferner werden Tage, an denen dieser Personenkreis Gehalt bezieht, jedoch beispielsweise aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten kann, als Arbeitstage gezählt, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.
     
  • Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens erfüllen ("grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen"), gilt Artikel 13 Absatz 1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19 -Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice- Tage), als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.
     
  • Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die Gebrauch von dieser Vereinbarung machen, sind verpflichtet, sie in beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice- Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie zurückzuführen waren). Die Vereinbarung gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 -Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in diesem Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.
     
  • In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von COVID-19 -Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. Diese Leistungen können nach dem Abkommen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
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