28.01.2021

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Januar 2021

Mit BMF-Schreiben v. 25.1.2021 hat die Finanzverwaltung über die am 15.1.2021 mit der Republik Österreich geschlossene Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten informiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.1.2021 - IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002, DOK 2021/0074637

DBA Österreich

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 15. Januar 2021 eine Konsultationsvereinbarung zum DBA Österreich unterzeichnet. Sie ergänzt die in der Konsultationsvereinbarung vom 27. Oktober 2020 getroffenen Vereinbarungen um die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice.

Die wesentlichen Inhalte der Konsultationsvereinbarung:
 
  • Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 DBA Österreich können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (z. B. auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen).
  • Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch von dieser Regelung, sind die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt hat) anhand von Aufzeichnungen der Arbeitnehmer unter Beibringung von Bestätigungen der Arbeitgeber offenzulegen. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Wege dieser Mitteilungen automatisch damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt worden wäre, tatsächlich besteuert wird.
  • Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (z.B., weil Grenzgänger bereits lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind).
  • In Deutschland ausgezahltes Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zu qualifizieren.
  • Ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, begründet für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 DBA Österreich.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich: Es wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens 31. März 2021 gilt. Die Konsultationsvereinbarung ist am 16. Januar 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. März 2021 Anwendung. Sie verlängert sich nach dem 31. März 2021 automatisch vom  Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

BMF online
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