25.01.2023

Körperschaftssteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG

Das Niedersächsische FG hat sich vorliegend mit der körperschaftssteuerrechtlichen Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG befasst. Dabei ging es u.a. auch um die Europarechtskonformität der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG.

Niedersächsisches FG v. 22.9.2022 - 1 K 17/20
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu. Der Kläger begehrt, die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an eine Organgesellschaft bei der Organträgerin steuerfrei zu stellen. Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass der Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Einheits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär-GmbH als Organgesellschaft vereinbart war.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. IV R 29/22 geführt.

Die Gründe:
Zwar liegen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft hier vor. So kann eine Komplementär-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehalten werden (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), Organgesellschaft sein. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die Komplementär-GmbH ihrerseits nicht am Vermögen der KG beteiligt ist.

Die weitere Frage, ob die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Organgesellschaft bei der Organträgerin freizustellen sind, ist hingegen zu verneinen. Das Einkommen der Organgesellschaft ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der Organträgerin zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft bleibt gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die grundsätzliche Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht. Die Organträgerin kann sich als Personengesellschaft auch nicht auf die in der Mutter-Tochter-Richtlinie angeordnete Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen berufen. Das sog. Schachtelprivileg ist allein Kapitalgesellschaften vorbehalten.

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Niedersächsisches FG NL vom 19.1.2023
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