13.03.2015

Körperschaftsteuer: vGA bei Überlassung eines "normalen" Einfamilienhauses an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Es muss höchstrichterlich klargestellt werden, dass für den Ansatz der Kostenmiete nicht zwischen "aufwändig gestalteten" und "normalen" Einfamilienhäusern zu unterscheiden ist, und ob in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, ob ein potentieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen ist (sog. doppelter Fremdvergleich), wenn dieser nicht bereit wäre, für ein "normales Einfamilienhaus" über die ortsübliche Miete hinaus Mietaufwendungen nach Kostenmietgrundsätzen zu verausgaben.

FG Köln 22.1.2015, 10 K 3204/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist GmbH, die Handel betreibt. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist H. Die Klägerin hatte im März 2007 für 345.000 € zzgl. Nebenkosten von rd. 27.937 € ein 490 qm Grundstück erworben, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Zum 1.7.2007 vermietete die Klägerin das Hausgrundstück an B. für einen monatlichen und ortsüblichen Mietzins von 900 €, wobei der Mieter auch die Nebenkosten zu tragen hatte. Als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung hatte die Klägerin für das Streitjahr 2007 die Reparatur der Heizungsanlage mit 13.745 € und die AfA mit 3.636 € geltend gemacht.

Die Großbetriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass nicht die ortsübliche Miete, sondern die Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags für die Frage maßgeblich sei, ob eine vGA vorliege. Das Finanzamt folgte der Ansicht und erlies einen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für 2007, indem es die ermittelte vGA i.H.v. 21.692 € dem Einkommen hinzurechnete und die Körperschaftsteuer von 19.737 € auf 24.239 € erhöhte.

Das Finanzamt war der Ansicht, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer sei nur dann bereit, die laufenden Aufwendungen für Ankauf, Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken des Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschafter diese Aufwendungen in voller Höhe zzgl. eines angemessenen Gewinnzuschlags erstatte (Fremdvergleich). Die Klägerin war der Auffassung, dass die Liebhaberei-Grundsätze auf eine Kapitalgesellschaft mangels Privatsphäre nicht anwendbar seien.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: I R 12/15 anhängig.

Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG i.H.d. Betrages angenommen, in welchem die tatsächliche Miete den nach den Grundsätzen der Kostenmiete ermittelten Wert unterschritten hatte.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Aufgrund dessen gehören von einer Kapitalgesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter - hier: das von der Klägerin erworbene Einfamilienhaus - zum betrieblichen Bereich und stellen die von ihr hierauf getätigten Aufwendungen und die hieraus erlittenen Verluste Betriebsausgaben dar; bei späteren Veräußerungserlösen handelt es sich um Betriebseinnahmen. Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich. Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA angesehen werden können.

Der BFH hat sich für eine vGA ausgesprochen, wenn und soweit eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hat. Denn im Rahmen des Fremdvergleichs sei zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sei, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Anzusetzen sei deswegen nicht die Marktmiete, sondern die sog. Kostenmiete.

Allerdings wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es muss höchstrichterlich klargestellt werden, dass für den Ansatz der Kostenmiete entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwischen "aufwändig gestalteten" und "normalen" Einfamilienhäusern zu unterscheiden ist, und ob in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, ob ein potentieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen ist (sog. doppelter Fremdvergleich), wenn dieser nicht bereit wäre, für ein "normales Einfamilienhaus" über die ortsübliche Miete hinaus Mietaufwendungen nach Kostenmietgrundsätzen zu verausgaben.

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