03.08.2011

Kosten für die Anschaffung eines Luxushandys (hier: 5.200 €) sind keine Betriebsausgaben

Ein Zahnarzt kann die Kosten für die Anschaffung eines Luxushandys (hier: 5.200 €) nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Ein "normales" Handy reicht aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an zwei bis drei Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten.

FG Rheinland-Pfalz 14.7.2011, 6 K 2137/10
Der Sachverhalt:
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte der als Zahnarzt tätige Kläger eine zeitanteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) i.H.v. 289 € für ein am im November 2007 zum Preis von 5.200.- € gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend (Berechnung: 5.200 : 36 x 2 = 289). Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller.

Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend. Zudem argumentierte das Finanzamt, ein "normales" Handy reiche aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an zwei bis drei Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten, es sei allenfalls ein einmaliger Pauschalbetrag i.H.v. 300 € bei den Betriebsausgaben anzusetzen.

Die angestrengte Klage begründete der Kläger u.a. damit, dass er darauf geachtet habe, ein widerstandsfähiges Handy zu erwerben, das er für etwa zehn Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne; die Frage der Angemessenheit stelle sich nicht im Hinblick auf die Höhe des Anschaffungspreises, sondern nur im Hinblick auf das angeschaffte Wirtschaftsgut. Auch habe das Handy einen besonders guten Empfang. Zudem sei die gesamte Ausstattung der Praxis sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Anerkennung der Anschaffungskosten des Mobiltelefons als Betriebsausgaben zu Recht abgelehnt.

Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste unbestritten. Für die beruflichte Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den zwei bis drei Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig war, sind nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden hat, ist jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären.

Die Aufwendungen sind auch unangemessen. Sie berühren so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück tritt. Setzt man den Preis für ein Mobiltelefon mit dem Finanzamt zum - insoweit unbestrittenen - Preis von 300 € an, so ergibt sich im Verhältnis zum streitgegenständlichen Handy ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8 Prozent. Entsprechend der zu § 12 EStG nach der Rechtsprechung aufgestellten Grenze von 10 Prozent ist dieser betriebliche Veranlassungsanteil derart gering, dass er zu vernachlässigen war. Eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers konnte daher unterbleiben.

Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfaltet das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es wird auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar. Soweit der Kläger auf eine zehnjährige Nutzungsdauer abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass er in seiner Einkommensteuererklärung selbst von einer nur dreijährigen Nutzungsdauer ausgegangen ist, was auch der Nutzungsdauer normaler Geräte entspricht. Die vom Gericht vertretene Auffassung entspricht auch der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könnte.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 3.8.2011
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