19.08.2014

Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten

Die Ausbildung zum Berufspiloten kann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat.

FG Münster 4.4.2014, 14 K 4281/11 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger absolvierte bei einer Fluggesellschaft eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten. Nach dem Schulungsvertrag war er verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Ein Gehalt bezog der Kläger während der Dauer der Ausbildung von der Fluggesellschaft nicht. Er erzielte auch keine anderen Einkünfte.

Der Kläger beantragte beim Finanzamt, den von ihm zu tragenden Eigenanteil der Ausbildungskosten i.H.v. rd. 40.000 € sowie weitere mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Kosten als vortragsfähigen Verlust festzustellen. Das Finanzamt lehnte dies ab; die Kosten einer Erstausbildung seien nach §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzugsfähig.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 4.9.2013, 2 K 159/11) zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 50/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Anträgen des Klägers auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zu Unrecht nicht entsprochen.

Der Kläger hat gem. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG einen Anspruch auf gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags, da dessen im Rahmen seiner Ausbildung zum Piloten in den Streitjahren angefallenen Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind. Der Kläger hat folglich in den Streitjahren negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in entsprechender Höhe erzielt.

Die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen stehen. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten steht dem nicht entgegen, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Kläger zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden ist. Dass während der Ausbildung kein Entgelt gezahlt wurde, steht dem nicht entgegen.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.8.2014
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