Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
FG Niedersachsen v. 19.8.2026 - 3 K 54/26
Der Sachverhalt:
Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus - räumlich getrennt von der Familienwohnung - ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.
Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren, sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes Urteil des BFH vom 6.12.2017 (VI R 41/15) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor.
Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ das Finanzamt zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne. Hierzu ist ein Erlass der Bremer Finanzverwaltung aufgeführt, der dieses Vorgehen beschreibt. Es ist anzunehmen, dass es hierzu auch eine entsprechende (allerdings wohl nur interne) Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter gibt (und möglicherweise auch in anderen Bundesländern).
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde angesichts des wohl über den Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht nicht sämtliche Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.
Schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen ist verfehlt. Mieter haben keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie tätigen die Aufwendungen nur, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen ist auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften ist und die Eheleute vereinbart haben, dass dieser letztlich die Kosten zu tragen hat.
Niedersächsisches FG NL Nr. 10 vom 16.9.2026
Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus - räumlich getrennt von der Familienwohnung - ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.
Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren, sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes Urteil des BFH vom 6.12.2017 (VI R 41/15) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor.
Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ das Finanzamt zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne. Hierzu ist ein Erlass der Bremer Finanzverwaltung aufgeführt, der dieses Vorgehen beschreibt. Es ist anzunehmen, dass es hierzu auch eine entsprechende (allerdings wohl nur interne) Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter gibt (und möglicherweise auch in anderen Bundesländern).
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde angesichts des wohl über den Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht nicht sämtliche Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.
Schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen ist verfehlt. Mieter haben keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie tätigen die Aufwendungen nur, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen ist auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften ist und die Eheleute vereinbart haben, dass dieser letztlich die Kosten zu tragen hat.
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