03.06.2013

Kosten für häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Kann ein Steuerpflichtiger aufgrund einer Unterdeckung nicht jederzeit auf einen Arbeitsplatz zugreifen ("Poolarbeitsplätze") und muss er deshalb einen Großteil seiner Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichten, so rechtfertigt dies den (beschränkten) Werbungskostenabzug. Dem Steuerpflichtigen steht dann kein anderer Arbeitsplatz i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b S. 2 EStG u.a. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung.

FG Düsseldorf 23.4.2013, 10 K 822/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in der Dienststelle hatte sich der Kläger vor Jahren ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Ende 2008 wurde der Standort der Behörde verlegt. Laut einer Bescheinigung der Dienststelle von Dezember 2010 werden hier Poolarbeitsplätze im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen vorgehalten.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger Aufwendungen i.H.v. rd. 1.150 € und im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 Aufwendungen von rd. 900 € für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zu Unrecht nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b S. 1 EStG 2010 kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt allerdings nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b S. 2 EStG u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dem Kläger stand in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelung zur Verfügung, so dass der Abzugsauschluss nicht eingreift. Zwar handelt es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz; dieser stand dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung.

Zwar kann auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen aber nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, musste er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten. Dies rechtfertigt den (beschränkten) Werbungskostenabzug.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 3.6.2013
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