Kosten für Hirnschrittmacher können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
FG Baden-Württemberg v. 20.3.2026 - 8 K 236/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten für die Tiefe Hirnstimulation erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. V R 3/26 geführt.
Die Gründe:
Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung sind typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür ist die Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Tiefe Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt. Nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr 2022 ist die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich anerkannt.
Im Streitfall ist nach dem Arztbrief des den Kläger behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin die Depression therapieresistent. Damit war die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert. Dies hat auch ein weiterer Arzt bestätigt. Hierzu stimmig sind der Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die Aufenthalte in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Tagesklinik und die erfolgten Behandlungen. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts hat der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stehen einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen.
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FG Baden-Württemberg PM Nr. 4 vom 31.8.2026
Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten für die Tiefe Hirnstimulation erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. V R 3/26 geführt.
Die Gründe:
Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung sind typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür ist die Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Tiefe Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt. Nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr 2022 ist die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich anerkannt.
Im Streitfall ist nach dem Arztbrief des den Kläger behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin die Depression therapieresistent. Damit war die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert. Dies hat auch ein weiterer Arzt bestätigt. Hierzu stimmig sind der Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die Aufenthalte in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Tagesklinik und die erfolgten Behandlungen. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts hat der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stehen einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen.
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