24.01.2013

Kosten für leerstehende Wohnung wegen Unterbringung in Pflegeheim stellen keine außergewöhnliche Belastung dar

Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Infolgedessen können bei einer Kündigung der Mietwohnung durch den Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Pflegeheim die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung gem. 33 EStG abgezogen werden.

FG Rheinland Pfalz 17.12.2012, 5 K 2017/10
Der Sachverhalt:
Die im Streitjahr 83-jährige Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 Aufwendungen für die Weiterzahlung der Miete ihrer gekündigten Wohnung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist i.H.v. 830 € geltend gemacht. Zur Begründung führte sie aus, infolge einer Operation im Mai 2009 sei ihr Gesundheitszustand so schlecht geworden, dass sie sich nur noch in Krankenhäusern und Reha-Kliniken habe aufhalten können. Seit August 2009 sei sie in einem Pflegeheim untergebracht. Da sie nicht mehr in ihre Wohnung habe zurückkehren können, sei sie gezwungen gewesen, ihr Mietverhältnis zu kündigen. Wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist habe sie noch für mehrere Monate Miete zahlen müssen.

Das Finanzamt berücksichtigte zwar die (von dritter Seite nicht erstatteten und die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden) Heimkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, nicht dagegen die Mietzahlungen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Zwar wurde die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Zwar stellen die Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt im Alten- bzw. Pflegeheim eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG dar. Allerdings sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Daher sind die Kosten der Heimunterbringung regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten (sog. Haushaltsersparnis) zu kürzen. Von dieser Kürzung ist jedoch abzusehen, solange ein Pflegebedürftiger seinen normalen Haushalt beibehält. Schließlich bleibt er dann - trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim - mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungskosten belastet.

Infolgedessen hatte das Finanzamt zu Recht keine Kürzung der Heimkosten um die Haushaltsersparnis vorgenommen. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Berücksichtigung der Mietzahlung für den Monat Dezember 2009 hätte somit als außergewöhnliche Belastung eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirkt und war deshalb nicht zulässig.

FG Rheinland Pfalz
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