13.02.2013

Kosten für Pkw-Stellplatz können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen sein

Die Aufwendungen für einen gesondert angemieteten Pkw-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug dabei nicht entgegen.

BFH 13.11.2012, VI R 50/11
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend.

Für die Wohnung und den Pkw-Stellplatz lagen zwei Mietverträge vor. Im Mietvertrag über den Garagenstellplatz hieß es: "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverhältnis besteht." Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend. Er gab an, die Heimfahrten teilweise mit dem eigenen Pkw und teilweise mit der Bahn durchgeführt zu haben.

Das Finanzamt berücksichtigte zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung sowie die Fahrtkosten für Familienheimfahrten, nicht jedoch die Kosten für den Pkw-Stellplatz i.H.v. 720 € (12 x 60 €).

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die bislang vom FG getroffenen Feststellungen tragen dessen Entscheidung, dass die vom Kläger im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen für einen Stellplatz vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, nicht.

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG vor, wenn der Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Hierzu können auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist. Dies wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben.

Sollte das FG dabei die Erkenntnis gewinnen, dass die Kosten des Stellplatzes notwendig waren, werden diese Aufwendungen von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG oder der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

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BFH PM Nr. 9 vom 13.2.2013
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