12.09.2012

Kosten für Regatta-Begleitfahrten mit Geschäftspartnern sind nicht abziehbar

Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden kann, ist solch ein Abzug der Kosten möglich.

BFH 2.8.2012, IV R 25/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen. Sie hatte im Streitjahr 2006 für Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter aus dem Vertriebs- und Servicebereich ein historisches Segelschiff für eine sog. Regatta-Begleitfahrt anlässlich der Kieler Woche gechartert. Dafür sowie für die Bewirtung der ca. 50 Teilnehmer wendete die Klägerin rund 10.959 € zzgl. 1.753 € Umsatzsteuer auf. Die Klägerin war der Ansicht, es müsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von sog. VIP-Logen an stationären Sportstätten zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär, sondern nur vom Schiff aus beobachten.

Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, die Kosten seien insgesamt als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu behandeln. Das FG wies die gegen den entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid gerichtete Sprungklage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Kosten der Regatta-Begleitfahrt waren insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben. Sie unterlagen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.

Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah, die nicht "auf die Allgemeinheit abgewälzt" werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden kann, ist solch ein Abzug der Kosten möglich.

Auch auf die Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen konnte sich die Klägerin nicht zu ihren Gunsten berufen. Einerseits handelt es sich um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist. Andererseits werden auch die Voraussetzungen für die von der Verwaltung zugelassene pauschale Aufteilung von Kosten nicht erfüllt. Zwar ist die Aufteilung nicht auf die Kosten für die Anmietung von sog. VIP-Logen in Sportstätten beschränkt. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Steuerpflichtige von einem Veranstalter ein Leistungspaket erhält, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung zusätzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthält. Um ein derartiges Paket eines auf Sponsoring zielenden Veranstalters ging es hier aber nicht.

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BFH PM Nr. 65 vom 12.9.2012
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