06.08.2013

Kraftfahrzeugsteuer: Zur Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW

Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Ein "High Mobility Mulitpurpose Wheeled Vehicle" (hier: ein Hummer HMC 4) in einer Version mit 4 Sitzen, Ladefläche und einem fest eingefügten, geschlossenen Aufbau entspricht im Grundsatz der Karosserieform eines Pickup-Fahrzeuges, womit es sich somit um einen PKW handelt.

FG Münster 13.6.2013, 13 K 3612/09 Kfz
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin eines Hummer HMC 4. Der Fahrzeugtyp basiert auf dem Hummer M998, der im Auftrag der US-Streitkräfte als "High Mobility Mulitpurpose Wheeled Vehicle" entwickelt und in verschiedenen Aufbauvarianten hergestellt wurde. Das Fahrzeug der Klägerin war ihren Angaben nach ursprünglich mit einem Planenverdeck ausgestattet. Es wurde jedoch bereits vor dem Erwerb durch sie mit einer vernieteten Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Metalldach und festen Türen versehen. Damit entstanden eine von der Ladefläche abgeschlossene Kabine sowie eine offene Ladefläche im Heck des Wagens.

Das Fahrzeug wurde als "Lkw offener Kasten" zugelassen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung verfügt das mit einem Dieselmotor versehene Fahrzeug über vier Sitzplätze. Die zulässige Gesamtmasse ist mit 3.500 kg, die Leermasse mit 2.590 kg angegeben. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 105 km/h. Zunächst ging auch das Finanzamt bei der Kraftfahrzeugsteuer von einem Lkw aus. Später behandelte es das Fahrzeug jedoch als Pkw und nahm die Besteuerung nach dem Volumen des Hubraums sowie nach dem Emmissionsverhalten vor.

Die Klägerin war der Ansicht, es handele sich um ein reines Transportfahrzeug mit Ladefläche und werde auch als ein solches genutzt. Es sei daher als für den Gütertransport gedacht anzusehen. Das Finanzamt hielt dagegen, das Fahrzeug weise im Wesentlichen die Merkmale eines Pkw auf. Alle vier vollwertigen Sitzplätze seien mit Sicherheitsgurten ausgestattet. Auch sei das Fahrzeug rundum verglast. Die offene Lademulde sei vom Fahrgastraum abgetrennt. Der Mittelteil im Fahrgastraum könne nicht als Ladefläche angesehen werden, weil er sich nicht zur Beförderung von Gütern eigne.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte das Fahrzeug der Klägerin zu Recht als Pkw nach § 8 Nr. 1 KraftStG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 KraftStG besteuert.

Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden. Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen.

Zwar kommt bei Fahrzeugen mit geschlossener Fahrgastkabine und offener Ladefläche, sog. Pickup-Fahrzeugen, nach ständiger Rechtsprechung neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Danach ist typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Diese Rechtsprechung führt jedoch nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW auszugehen ist. In diesen Fällen erfolgt die Abgrenzung vielmehr nach allgemeinen Kriterien.

Gemessen an diesen Maßstäben, konnte das Fahrzeug der Klägerin nicht als LKW eingeordnet werden. Es war nach seiner Konzeption als Militärfahrzeug anzusehen. Mit ihm können Lasten und/oder Personen in und zu Einsatzgebieten transportiert werden. Das Fahrzeug lässt in seiner Grundkonstruktion eine Verwendung als reines Lastfahrzeug ebenso zu, wie als Mannschaftswagen für acht Personen. Bei der von der Klägerin verwendeten Version handelt es sich um eine Version mit 4 Sitzen, Ladefläche und einem fest eingefügten, geschlossenen Aufbau. Das Fahrzeug entsprach somit im Grundsatz der Karosserieform eines Pickup-Fahrzeuges. Somit handelte es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen PKW. Maßgeblich war auch, dass die Ladefläche kleiner ist als die der Personenbeförderung zuzurechnende Ladefläche.

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