21.05.2026

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

§ 38 LGrStG BW ist verfassungsgemäß. Die Beschränkung der Grundsteuerwertermittlung auf die Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem für die Bodenrichtwertzone maßgeblichen Bodenrichtwert (Zonenwert) ohne Berücksichtigung grundstücksindividueller Merkmale oder der Bebauung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen sonstiges Verfassungsrecht.

BFH v. 20.5.2026 - II R 26/24 u. II R 27/24
Der Sachverhalt:

+++ Verfahren II R 26/24 +++
Die Klägerin im Verfahren II R 26/24 ist Eigentümerin eines 1968 errichteten Zweifamilienhauses auf einem ca. 1.100 qm großen Grundstück in Karlsruhe (Bodenrichtwertzone "Bruchweg"). Der Gutachterausschuss hatte zum 1.1.2022 einen Bodenrichtwert von 510 €/qm für baureifes Land mit Nutzung "Wohnbaufläche/Ein- und Zweifamilienhäuser" und einer maßgeblichen Tiefe von 40 m ermittelt. Für darüber hinausgehende, als Gartenland genutzte Flächen sieht die Richtwertableitung eine Reduktion auf 33 % (168 €/qm) vor.

In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts setzte die Klägerin für die vordere Baufläche 510 €/qm und für die hintere Gartenfläche 168 €/qm an und errechnete ca. 430.000 €. Das Finanzamt stellte hingegen einen einheitlichen Grundsteuerwert von 565.000 € fest, indem es die gesamte Fläche (1.100 qm) mit 510 €/qm multiplizierte. Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Im Revisionsverfahren rügte die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes (§ 38 LGrStG BW) sowie Verfassungsverstöße. Sie hielt eine zonale und nutzungsbezogene Differenzierung entsprechend der Vorgaben des Gutachterausschusses sowie der ImmoWertV (§ 199 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV) für geboten. Die pauschale Anwendung eines einheitlichen Bodenrichtwerts verletze zudem die bundesrechtliche Kompetenzordnung und überschreite die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers (Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG).

Ferner rügte sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Gebäude bei der Wertermittlung unberücksichtigt blieben und damit der Typus der Grundsteuer sowie das Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip verletzt seien. Die Typisierung des Gesetzes sei übermäßig. Das Gutachtenvorbehaltssystem (§ 38 Abs. 4 LGrStG) sei wegen der Kostenlast nicht ausreichend kompensierend. Im Revisionsverfahren legte sie ein Verkehrswertgutachten über 361.000 € (−36 % gegenüber 565.000 €) vor.

+++ Verfahren II R 27/24 +++
Im Verfahren II R 27/24 sind die Kläger hälftige Miteigentümer eines 434 qm großen, mit einer Doppelhaushälfte (1938) bebauten Grundstücks in Stuttgart. Der Gutachterausschuss hatte zum 1.1.2022 einen Bodenrichtwert von 1.400 €/qm ermittelt. Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert durch Multiplikation von Fläche und Bodenrichtwert auf 607.000 € fest. Die Kläger begehrten eine pauschale Minderung um 7 % wegen Lagebeeinträchtigungen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Im Revisionsverfahren machten die Kläger eine fehlerhafte Bewertung des Bodenrichtwerts geltend. Das Grundstück sei durch Verkehrslärm der Böblinger Straße beeinträchtigt; zudem weiche die tatsächliche Wohnlage ("mittel") von der im Bodenrichtwert unterstellten Lage ("gut-mittel") ab. Der Bodenrichtwert sei daher methodisch fehlerhaft und könne der Bewertung nicht zugrunde gelegt werden.

Beide Revisionen blieben vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die Entscheidungen des FG in beiden Verfahren waren richtig. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den VerfGH Baden-Württemberg kam nicht in Betracht, da der BFH von der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.

Der BFH ist zur Kontrolle des Landesrechts befugt, da § 118 Abs. 1 S. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 LGrStG BW die revisionsrechtliche Überprüfung auch von Landesrecht eröffnet.

Die Grundsteuerwertfeststellungen warenrechtmäßig. Nach § 38 Abs. 1 S. 1, 2 LGrStG BW ist der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem für die jeweilige Bodenrichtwertzone ermittelten Bodenrichtwert zu bestimmen. Maßgeblich ist ausschließlich der Zonenwert des Richtwertgrundstücks; eine Aufteilung in unterschiedlich bewertete Teilflächen nach tatsächlicher Nutzung oder individuelle Grundstücksmerkmale (z.B. Lagebeeinträchtigungen, Bebauung, Hochwasser, Verkehrslärm) bleiben außer Betracht. Der im Revisionsverfahren vorgelegte neue Tatsachenvortrag (Gutachten) war als neues tatsächliches Vorbringen unbeachtlich.

Das LGrStG BW ist sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Formell folgt die Gesetzgebungskompetenz aus der Öffnungsklausel des Art. 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG. Die Beschränkung auf den Bodenwert stellt weiterhin eine "Grundsteuer" im verfassungsrechtlichen Sinne dar, da an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand angeknüpft wird. Materiell verstößt § 38 LGrStG BW nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Steuergesetzgeber verfügt über einen weiten Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum.

Die Orientierung ausschließlich am Bodenrichtwert ist zur Praktikabilität eines Massenverfahrens zulässig, auch wenn individuelle Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Eine genauere, gleich praktikable Bewertungsmethode ist nicht ersichtlich. Zudem kompensiert die Öffnungsklausel (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW) mit Gutachtennachweis bei erheblicher Abweichung (über 30 %) etwaige Überbewertungen.

Der vom Landesgesetzgeber benannte Belastungsgrund - Teilhabe an kommunaler Infrastruktur sowie im Bodenwert abgebildete Ertragsfähigkeit - ist hinreichend bestimmt und verfassungsrechtlich anerkannt; eine Beschränkung auf einen einzigen Belastungsmaßstab ist nicht erforderlich. Auch die Nichtberücksichtigung von Gebäuden verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Grundsteuer ist keine Gegenleistungsabgabe, sondern eine gegenleistungslose Realsteuer. Die Anknüpfung allein an den Bodenwert ist sachgerecht, da dieser typisierend Lage- und Nutzungspotenziale abbildet; Gebäude beruhen hingegen primär auf privater Investition. Eine zusätzliche Berücksichtigung erfolgt zudem über die ermäßigte Steuermesszahl bei Wohnnutzung (§ 40 Abs. 3 LGrStG BW).

Schließlich wird auch der Leistungsfähigkeitsgrundsatz nicht verletzt, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit typisierend über den Bodenwert erfasst werden darf und keine individuelle Vollerfassung erforderlich ist.

Hintergrund:
Am BFH sind Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen werden voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 folgen.

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BFH - Pressemitteilung v. 20.5.2026