08.01.2026

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2026

Mit BMF-Schreiben v. 29.12.2025 (- IV C 5 - S 2334/00088/007/013, DOK: COO.7005.100.4.13713145) hat die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026 Stellung bezogen und auf das BMF-Schreiben vom 10.12.2025 (- IV C 5 - S 2334/19/10010:006; DOK. 2024/1020293) Bezug genommen.

BMF-Schreiben
§ 8 Absatz 2 Satz 8 EStG

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 gem. § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 sind durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2025 (BGBl. I Nummer 377) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro,
b) für ein Frühstück 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl. I Seite 1228) hingewiesen.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Allumfassende Inhalte zum Steuerrecht.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BMF online