11.08.2014

Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. Der Befreiung steht auch nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören; für Trainings-, Schulungs- und Wartungsflüge kommt eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG allerdings nicht in Betracht.

BFH 20.5.2014, VII R 29/12
Der Sachverhalt:
Seit 1993 unterhielt die Klägerin einen Luftfahrtbetrieb. 2007 wurde sie Eigentümerin eines Flugzeugs. Sie beschäftigte einen Piloten, verfügte aber weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. Durch den bei ihr angestellten Piloten führte die Klägerin neben Trainings- und Werkstattflügen seit Oktober 2007 sowohl Flüge für Unternehmen der Unternehmensgruppe, der sie auch angehört, als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementärin durch.

Für die Flüge berechnete sie den verbundenen Unternehmen und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementärin ein Entgelt (zzgl. 19 % Umsatzsteuer), das sie nach den geleisteten Flugminuten berechnete. Den Antrag auf Vergütung von Energiesteuer für das von ihr verwendete Flugbenzin lehnte das beklagte Hauptzollamt mit der Begründung ab, der Klägerin fehle die luftverkehrsrechtliche Genehmigung.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Hauptzollamtes hob der BFH das Urteil insoweit auf, als das FG der Klägerin einen Vergütungsanspruch für die Werkstattflüge nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG zuerkannt hat, und wies die Klage in diesem Umfang ab. Im Übrigen hatte die Revision keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin steht die begehrte Energiesteuerentlastung für Flüge zugunsten der Gruppenunternehmen in voller Höhe zu, da sie insoweit gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen erbracht hat. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Trainings-, Prüfungs- und Wartungsflüge kommt hingegen nicht in Betracht.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Luftfahrtunternehmen i.S.d. § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV angesehen werden kann, obwohl sie keine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG besitzt. Sie führt mit einem in ihrem Eigentum stehenden Flugzeug, das von einem bei ihr angestellten Piloten gesteuert wird, gegen Entgelt Flüge für andere Unternehmen zur Beförderung von Personen durch. Es liegt demnach keine Vercharterung des Flugzeugs vor, sondern dessen Einsatz zur Personenbeförderung durch die Klägerin. Damit erbringt die Klägerin gegenüber den Auftraggebern eine Dienstleistung i.S.d. § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV.

Sofern § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlangt, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV beziehen, denn eine solche ist auch dann zu begünstigen, wenn es sich beim Verwender nicht um ein Luftfahrtunternehmen handelt. Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alt. EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend.

Aus den Erfordernissen der Gewerbsmäßigkeit bzw. Entgeltlichkeit kann nicht gleichzeitig auf die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG bzw. Art. 4 VO Nr. 2407/92 geschlossen werden. Denn eine Beförderung von Personen und Sachen ist grundsätzlich auch ohne eine solche Genehmigung zulässig. Das Erfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist auch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist es - anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks - unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.

Für die Flüge zur Instandhaltung des eingesetzten Flugzeugs (Werkstattflüge) kommt eine Steuervergütung dagegen nicht in Betracht. Dabei bietet auch § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Steuerentlastung von Energieerzeugnissen, die auf Trainings-, Schulungs- und Wartungsflügen verwendet werden. Denn diese Flüge dienen weder der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen noch der gewerbsmäßigen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen i.S.d. § 60 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnergieStV.

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