27.08.2026

Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gem. § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG

1. Ein Freistellungsbescheid gem. § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer abgelaufen ist, bevor...

BFH v. 23.6.2026 - VIII R 38/23
...ein Antrag gem. § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG gestellt wird.
2. Eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Erstattungsverfahren gem. § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG nicht zu berücksichtigen. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr 2008 eine in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft (damals A Limited). Nach zwischenzeitlicher Umwandlung in eine Public Limited Company und in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) firmiert sie nunmehr als B Limited. Seit dem Streitjahr hielt die Klägerin börsennotierte Aktien an einer AG. Im Streitjahr belief sich ihr Anteil auf rd. 7 %. Die AG schüttete im Streitjahr eine Dividende i.H.v. rd. 6 Mio. € an die Klägerin aus. Hierbei wurde Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. rd. 1,3 Mio. € einbehalten und abgeführt.

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Buchst. b des DBA-Zypern 1974 wurde die Klägerin mit Freistellungs- und Erstattungsbescheid von Januar 2009 unter Anwendung eines Quellensteuersatzes von 15 % von der Kapitalertragsteuer entlastet. Ihr wurde Kapitalertragsteuer i.H.v. rd. 300.000 € zzgl. Rd. 70.000 € Solidaritätszuschlag erstattet. Nach Einführung des Erstattungsanspruchs in § 32 Abs. 5 KStG beantragte die Klägerin im November 2013 die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der verbliebenen einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer i.H.v. rd. 900.000 €. Das Bundeszentralamt für Steuern ‑ BZSt ‑ lehnte den Antrag ab. Der Erteilung eines Freistellungsbescheids zur Kapitalertragsteuer für das Streitjahr stehe die bereits vor der Antragstellung eingetretene Festsetzungsverjährung entgegen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Freistellungsbescheids gem. § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO für die Kapitalertragsteuer des Streitjahres hat, da vor der Antragstellung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Zwar gilt die Antragsmöglichkeit gem. § 32 Abs. 5 KStG auch für Dividenden wie im Streitjahr, die vor dem Inkrafttreten der Regelung unter Steuereinbehalt ausgeschüttet worden sind; zudem ist nach dem Gesetzeswortlaut das Antragsrecht des Gläubigers gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht fristgebunden. Da ein Freistellungsbescheid gem. § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO einer Steuerfestsetzung gleich steht, ergibt sich unmittelbar aus § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, dass sein Erlass nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist für die entstandene Kapitalertragsteuer vor der Antragstellung abgelaufen ist. Nur ein vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Antrag könnte gem. § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung auslösen. Das FG hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ohne Rechtsfehler angenommen, dass vor der Antragstellung der Klägerin im November 2013 mit Ablauf des 31.12.2012 die Festsetzungsverjährung für die Kapitalertragsteuer aus der bezogenen Ausschüttung des Streitjahres (2008) eingetreten war.

Die Kapitalertragsteuer für eine Dividende (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) entsteht mit dem Zufluss (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, in dem die Kapitalertragsteuer entstanden ist. Eine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt für den Freistellungs- und Erstattungsantrag der Klägerin ‑ vorbehaltlich einer besonderen unionsrechtskonformen Auslegung der Regelung ‑ nicht in Betracht, da diese keiner Steuererklärungspflicht im Sinne dieser Vorschrift unterliegt. Die nationalen Regelungen der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung als Ausschlussgrund für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gem. § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO verletzen die unionsrechtlichen Vorgaben des Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips nicht.

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