Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
FG Münster v. 12.12.2025 - 3 K 695/24 Erb
Der Sachverhalt:
Der Vater der Klägerin war als Kommanditist am Vermögen einer KG beteiligt. Im Jahr 2009 räumte er der Klägerin eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 1.10.2013 und 1.3.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1.3.2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.
Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die EZB trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.
Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils i.H.v. 0 € fest. Im Juni 2023 änderte das Finanzamt die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i.H.v. 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. II R 1/26 geführt.
Die Gründe:
Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) liegt mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor.
Zunächst ist die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Die Unterbeteiligung der Klägerin bestanden fort, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall. Darüber hinaus ist für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich.
Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke wird der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach ist neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Auch der Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genügt dem nicht.
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FG Münster NL vom 15.1.2026
Der Vater der Klägerin war als Kommanditist am Vermögen einer KG beteiligt. Im Jahr 2009 räumte er der Klägerin eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 1.10.2013 und 1.3.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1.3.2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.
Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die EZB trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.
Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils i.H.v. 0 € fest. Im Juni 2023 änderte das Finanzamt die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i.H.v. 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. II R 1/26 geführt.
Die Gründe:
Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) liegt mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor.
Zunächst ist die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Die Unterbeteiligung der Klägerin bestanden fort, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall. Darüber hinaus ist für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich.
Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke wird der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach ist neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Auch der Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genügt dem nicht.
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