23.08.2013

Medikamente für die Hausapotheke können ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich geltend gemacht werden

Medikamente für die Hausapotheke (wie etwa Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung können nicht als sog. "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend gemacht werden. Ein Steuerpflichtiger muss den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers führen.

FG Rheinland-Pfalz 8.7.2013, 5 K 2157/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Sie hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 u.a. Aufwendungen für Medikamente i.H.v. rund 1.418 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht. Als Grund dafür führten sie aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte etwa auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war. Die übrigen Kosten für die ohne Rezept erworbenen Präparate erkannte die Behörde nicht an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläger können die Aufwendungen für die Medikamente, die sie ohne ärztliche Verordnung erworben haben, nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen.

Die Kläger hätten die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen "formalisiert" nachweisen müssen. Dies ist in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ausdrücklich angeordnet. Danach muss ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers führen.

Die Vorschrift ist zwar erst mit der Verkündung des StVereinfG 2011 in Kraft getreten. Dabei war allerdings ausdrücklich angeordnet worden, dass sie in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde, anzuwenden ist. Diese rückwirkende Geltung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV auch für die Vergangenheit ist auch verfassungsgemäß, denn der Gesetzgeber hat insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten BFH-Rechtsprechung entsprochen hatte.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 23.8.2013
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