26.09.2013

Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt

Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt, sondern gilt für Verkäufe an jeden Kunden. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang Klagen der EU-Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab und gibt einer Klage gegen Spanien teilweise statt.

EuGH 26.9.2013, C-189/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die EU-Kommission erhob eine Reihe von Vertragsverletzungsklagen gegen acht Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die Klagen betreffen die Sonderregelung für Reisebüros.

+++ Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Polen, Portugal und die Tschechische Republik +++
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar sei. Sie wirft den betroffenen Mitgliedstaaten vor, die Anwendung dieser Regelung beim Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben.

Der EuGH wies die Klagen ab.

+++ Spanien +++
Die Kommission warf auch Spanien vor, die Anwendung der Sonderregelung auf den Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben. Außerdem machte sie geltend, dass die spanische Regelung auch insofern gegen das Unionsrecht verstoße, als sie von der Sonderregelung Verkäufe von Reisen ausnimmt, die von Reisegroßhändlern organisiert, aber von Einzelhandelsreisebüros durchgeführt werden.

Der EuGH wies die Klage im Hinblick auf die Anwendung der Sonderregelung auf den Reiseverkauf an jede Art von Kunden ab. Hinsichtlich der zweiten Rüge gab der EuGH der Klage statt.

Die Gründe:

+++ Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Polen, Portugal und die Tschechische Republik +++
Die Klagen waren abzuweisen, da die Sonderregelung nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt ist.

Zwischen den Sprachfassungen der Richtlinie, von denen einige den Begriff "Reisender" und/oder den Begriff "Kunde" - bisweilen überdies abweichend von einer zur anderen Bestimmung - verwenden, gibt es Unterschiede von besonderer Bedeutung. In Fällen, in denen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

Insoweit kann der Ansatz, die Sonderregelung auf jede Art von Kunden anzuwenden, die Ziele dieser Regelung besser erreichen. Sie lässt Reisebüros nämlich unabhängig von der Art des Kunden, dem sie ihre Leistungen erbringen, vereinfachte Regeln zugute kommen und fördert zugleich eine angemessene Aufteilung der Steuereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten. Der EuGH hat zudem den Begriff "Reisender" bereits ausgelegt, wobei er ihm einen weiteren Sinn zuschrieb als dem Begriff des Endverbrauchers.

+++ Spanien +++
Die Kommission rügt zu Recht, dass die spanische Regelung auch insofern gegen das Unionsrecht verstößt, als sie von der Sonderregelung Verkäufe von Reisen ausnimmt, die von Reisegroßhändlern organisiert, aber von Einzelhandelsreisebüros durchgeführt werden.

Im Gegensatz zum Unionsrecht gestattet die spanische Regelung dem Reisebüro, in der Rechnung in Absprache mit dem Kunden in der Rubrik "im Preis enthaltene Mehrwertsteuerbeträge" einen bestimmten Prozentsatz des Preises einschließlich Mehrwertsteuer auszuweisen, der als dem Kunden in Rechnung gestellt gilt und den dieser abziehen darf. Ein solcher Abzug ist jedoch in der Sonderregelung für Reisebüros an keiner Stelle vorgesehen. Der Grundsatz des Rechts zum Vorsteuerabzug bezieht sich auf die Steuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die der Steuerpflichtige für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.

Damit die Neutralität der Mehrwertsteuer sichergestellt ist, muss der abgerechnete Steuerbetrag genau dem geschuldeten oder entrichteten Vorsteuerbetrag entsprechen. Da jedoch die spanische Regelung nicht auf den genauen Betrag der Mehrwertsteuer auf die Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige erhalten hat, Bezug nimmt, sondern auf einen Betrag, der anhand des von ihm gezahlten Gesamtbetrags geschätzt wird, ist diese Regelung unvereinbar mit der Bemessungsmethode der Mehrwertsteuer sowie den Vorschriften der Richtlinie zum Recht auf Vorsteuerabzug. Daraus folgt auch, dass es mit den Vorschriften der Richtlinie über die Rechnungsangaben unvereinbar ist, einen Betrag in der Rechnung auszuweisen, der einem Prozentsatz des in Rechnung gestellten Gesamtpreises entspricht.

Ferner begründet die spanische Regelung dadurch, dass sie die fragliche Abzugsmöglichkeit nur in den Fällen gestattet, in denen die Dienstleistungen in Spanien erbracht werden, eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem unvereinbar ist. Hinsichtlich des Arguments der Kommission, dass die spanischen Vorschriften, nach denen die Steuerbemessungsgrundlage der Handelsspanne der Reisebüros pauschal ermittelt werden könne, keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie fänden, war insoweit festzustellen, dass im Bereich der Reisebüros die Steuerbemessungsgrundlage nicht pauschal, sondern in der Weise zu ermitteln ist, dass auf jede einheitliche Dienstleistung des Reisebüros Bezug genommen wird.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung mit den weiterführenden Links zu allen Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 120 vom 26.9.2013
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