18.02.2026

Meinungsfreiheit - Bulgarien: Unbegründete Weigerung einer Behörde, Informationen zu Einwanderungsfragen offenzulegen

Der Zugang von Nichtregierungsorganisationen zu Informationen, die sich im Besitz der Behörden zu Einwanderungsfragen befinden, ist von wesentlicher Bedeutung. (Stanev und the Bulgarian Helsinki Committee gegen Bulgarien)

EGMR v. 18.11.2025 - 50756/17
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind das Bulgarische Helsinki-Komitee, eine NGO, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzt, sowie S., der zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt dort tätig war. Er hatte im Jahr 2016 auf Grundlage des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen bei der bulgarischen Generalstaatsanwaltschaft Informationen zu zwei in den Medien berichteten Vorfällen, bei denen Migranten im bulgarisch-türkischen Grenzgebiet ums Leben gekommen waren, angefragt. Insbesondere ging es darum, ob im Zusammenhang mit den Ereignissen Ermittlungen oder Strafverfahren eingeleitet worden waren bzw. vor Gericht Anklage erhoben wurde. Er erhielt daraufhin die Auskunft, dass das genannte Gesetz auf die Art der ersuchten Information nicht anwendbar und ein anderes Auskunftsverfahren einschlägig sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht Sofia einer Klage der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Offenlegung zunächst stattgab, wurde das Urteil im Zuge einer Kassationsbeschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft vor dem Obersten Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben. Die Beschwerdeführer trugen vor dem EGMR vor, dass sie seit 2019 in dreiundzwanzig vergleichbaren Verfahren Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse beantragt hätten. In achtzehn dieser Verfahren seien die Anträge abgelehnt worden.

Die Gründe:
Der EGMR stellte einleitend fest, dass die Weigerung, den Beschwerdeführern die gewünschten Auskünfte zu erteilen, unter den Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK fällt. Dies führe unweigerlich zu der Schlussfolgerung, dass damit ein Eingriff in die durch diese Bestimmung geschützten Rechte vorliege.

Mit Blick auf die von der bulgarischen Regierung vorgetragenen legitimen Ziele des Eingriffs - die Verhütung von Straftaten; die Verhinderung der Offenlegung von Informationen, die unter das Geheimnis der strafrechtlichen Ermittlungen fallen; die Wahrung der Unparteilichkeit der Justiz; der Schutz der Unschuldsvermutung und der Privatsphäre der Angeklagten - ließ der EGMR mangels konkreter Argumente der Regierung Zweifel erkennen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen die Verwirklichung dieser Ziele verhindert hätte. Jedoch erkannte er an, dass es insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Geheimhaltung strafrechtlicher Ermittlungen Umstände geben könne, unter denen die bloße Offenlegung der Existenz solcher Ermittlungen deren Vertraulichkeit und Wirksamkeit beeinträchtigen könnte. Dies erscheine jedoch unwahrscheinlich, wenn keine Ermittlungen eingeleitet oder wenn diese bereits eingestellt wurden. Der Gerichtshof ließ diese Frage jedoch offen, da die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in einer demokratischen Gesellschaft ohnehin nicht notwendig gewesen sei:

Das Ersuchen der Beschwerdeführer sei durch die innerstaatlichen Behörden falsch bewertet worden. Es sei nicht um die Herausgabe von Unterlagen etwaiger laufender Verfahren gegangen, sondern um Erteilung der Information, ob die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hatte, um die Umstände der in den Medien berichteten Todesfälle von Migranten zu überprüfen. Es sei zweifelhaft, dass die Offenlegung solcher Informationen die Geheimhaltung strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet hätte.

Zudem sei der Zugang von NGOs und für diese tätige Personen zu Informationen, die sich im Besitz der Behörden zu Einwanderungsfragen befinden, von wesentlicher Bedeutung. Sowohl die angeforderten Informationen als auch die Tätigkeit der Beschwerdeführers seien von öffentlichem Interesse gewesen. Letztlich hätten sich die innerstaatlichen Behörden auch gar nicht auf die Notwendigkeit der Geheimhaltung der Informationen berufen, sondern den Beschwerdeführern ein anderes Auskunftsverfahren als einschlägig mitgeteilt. Sie hätten keinerlei Begründung für die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Informationen dargelegt.

Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)