23.07.2026

Mietniveaueinstufung für die Grundsteuerwerte auch bei nur kleiner Anzahl von Wohngeldfällen rechtens

Die  Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung - MietNEinV)  ist auch hinsichtlich solcher Gemeinden nicht rechtswidrig und daher nicht nichtig, deren wohngeldrechtliches Mietniveau sich gesondert, nicht nach dem Kreis bestimmt (§ 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz: ab 10.000 Einwohner), für deren Einordnung in die wohngeldrechtliche Mietenstufe aber nur 20 Wohngeldfälle beim Statistischen Bundesamt erfasst waren.

FG Berlin-Brandenburg v. 2.6.2026 - 16 K 16173/24
Der Sachverhalt:
Die Kläger wandten sich gegen den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheid zum 1.1.2022. Streitentscheidend war allein die Einstufung der Gemeinde Brieselang in die Mietniveaustufe 5 nach der Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV). Die Anwendung des geltenden Rechts wurde nicht bestritten; angegriffen wurde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der MietNEinV bzw. der Einstufung Brieselangs.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen § 263 Abs. 2 BewG sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einstufung beruhe nicht auf einer tragfähigen empirischen Grundlage, sondern auf lediglich 20 bis 29 Wohngeldfällen aus den Jahren 2016/2017. Nach Auskünften des Statistischen Bundesamts würden aus dem Mikrozensus keine gemeindescharfen Mietdaten veröffentlicht. Die verwendeten Daten seien wegen hoher statistischer Unsicherheit nicht valide. Zudem hätten dem Bund zum Bewertungsstichtag 1.1.2022 bereits aktuellere Wohngelddaten (2019/2020) vorgelegen, die für Brieselang lediglich Mietniveaustufe 4 ergeben hätten.

Die Kläger machten geltend, das BMF habe die vom Statistischen Bundesamt übermittelten Einstufungen ungeprüft übernommen und damit gegen das Gebot folgerichtiger Typisierung verstoßen. Eine steuerliche Belastung dürfe nicht auf statistisch unzureichenden Sozialdaten beruhen. Die erhebliche Abweichung zu benachbarten Gemeinden (u.a. Falkensee Stufe 4, Wustermark, Dallgow-Döberitz und Schönwalde-Glien jeweils Stufe 2) belege die fehlende Plausibilität der Einstufung.

Hilfsweise sei bei fehlender statistischer Validität entsprechend § 12 WoGG auf die Mietenstufe des Landkreises Havelland abzustellen. Die Voraussetzungen einer Wertfortschreibung nach § 222 BewG seien erfüllt. Unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit typisierender Regelungen beantragen die Kläger die Herabsetzung auf Mietniveaustufe 3; hilfsweise wurde eine niedrigere Einstufung (insbesondere Stufe 4) begehrt.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Grundsteuermessbetragsbescheid war bereits deshalb rechtmäßig, weil Einwendungen ausschließlich gegen den Grundsteuerwertbescheid erhoben worden waren. Auch dieser war hier rechtmäßig. Die angefochtenen Bescheide entsprachen den Vorgaben des BewG und der Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV), deren Anwendung zwischen den Beteiligten unstreitig war.

Der Senat hält die MietNEinV für wirksam. § 263 Abs. 2 BewG verlangt lediglich eine Herleitung der Mietniveaustufen aus dem Wohngeldrecht; weitergehende statistische Mindestanforderungen enthält die Norm nicht. Die Übernahme der Wohngeldstatistik dient dem gesetzgeberischen Ziel eines typisierten und praktikablen Massenverfahrens und bewegt sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungsspielraums.

Die geringe Zahl der in Brieselang berücksichtigten Wohngeldfälle steht der Aussagekraft der Einstufung nicht entgegen, sondern kann gerade Ausdruck eines hohen Mietniveaus sein. An der Richtigkeit der von den Statistikbehörden erhobenen Daten bestanden hier keine substantiierten Zweifel. Ein Vergleich mit Nachbargemeinden ist nach dem gesetzlichen Bewertungssystem unerheblich. Maßgeblich ist allein die gemeindebezogene Einstufung zum Bewertungsstichtag 1.1.2022. Spätere Wohngelddaten sind wegen des Stichtagsprinzips unbeachtlich.

Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Höchstrichterlich ungeklärt ist bisher die grundsätzliche Frage, ob § 263 Abs. 2 BewG eine eigenständige wertende Prüfung der statistischen Datengrundlage verlangt oder ob das BMF die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Mietniveaustufen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unverändert übernehmen darf. Die Rechtsfrage betrifft zahlreiche Gemeinden und damit eine Vielzahl von Grundsteuerfällen bundesweit.

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