04.09.2014

Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattung

Vorsorgeaufwendungen (hier: Beiträge zur Krankenversicherung) sind in dem Veranlagungszeitraum abzugsfähig, in dem sie gem. § 11 Abs. 2 S. 1 des EStG abgeflossen sind.; ist der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen jedoch nicht tatsächlich belastet, da die Beiträge ihm erstattet werden, sind die Aufwendungen in diesem Umfang nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der "Verzicht" auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

FG Düsseldorf 6.6.2014, 1 K 2873/13 E
Der Sachverhalt:
Streitig ist vorliegend die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (sog. Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend. Die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 i.H.v. 495 € zog er dabei nicht ab.

Dem folgte das Finanzamt nicht. Es zog die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 € - dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe - zu mindern sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt durfte im Streitjahr 2011 die vom Kläger als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b i.V.m. S. 2 EStG um die "gleichartige" Beitragsrückerstattung für 2010 kürzen.

Vorsorgeaufwendungen (etwa Beiträge zur Krankenversicherung) sind in dem Veranlagungszeitraum abzugsfähig, in dem sie gem. § 11 Abs. 2 S. 1 des EStG abgeflossen sind. Ist der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen jedoch nicht tatsächlich belastet, da die Beiträge ihm erstattet werden, sind die Aufwendungen in diesem Umfang nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Erfolgt die Erstattung nicht in demselben Jahr, erfolgt die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben. Vorliegend besteht "Gleichartigkeit" zwischen den rückerstatteten Beiträgen für 2010 und den vom Kläger gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung bzw. den Beiträgen zur Pflegeversicherung für 2011. Bei den Versicherungsbeiträgen für 2010 und den für 2011 handelt es sich dem Grunde nach um gleichartige Aufwendungen zur Absicherung derselben Risiken, die lediglich unterschiedliche Versicherungszeiträume betreffen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind im Streitjahr 2011 die Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung i.H.v. 495 € auch insgesamt und nicht nur i.H.v. 384 € (495 € - 111 €) als Minderung der abziehbaren Sonderausgaben anzusetzen. Der "Verzicht" auf einen (möglichen) Erstattungsanspruch der selbst getragenen Krankheitskosten i.H.v. 111 € zur Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehlt an im Jahr 2011 absetzbaren Aufwendungen. Die Beitragsrückerstattung kann nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben, sondern allenfalls - bei Bezahlung zu berücksichtigende - außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handelt es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen; diese sind auf die Erlangung von Versicherungsschutz gerichtet.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 3.9.2014
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