Mitarbeiterbeteiligungsprogramm muss allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen
FG Düsseldorf v. 23.7.2026 - 8 K 12/22 H(L)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren nach den Planbedingungen Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen gestanden habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage überwiegend ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Soweit der Bescheid individuelle Lohnsteuerbeträge aus Outplacement-Leistungen einzelner Arbeitnehmer betraf, hätte hierfür kein Nachforderungs-, sondern ein Haftungsbescheid ergehen müssen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Zwar ist der Ausschluss von Mitarbeitern mit ruhendem Arbeitsverhältnis unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" i.S.d. § 3 Nr. 39 EstG stehen. Schädlich ist jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss.
Abzuleiten ist dies aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte der Norm: Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf sah eine Beteiligung "aller" Arbeitnehmer vor, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern; eine weitergehende Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen aus Praktikabilitätsgründen wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert, aber bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen.
Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das FG nicht gelten; sie sind teils durch die Planbedingungen selbst nicht gedeckt, teils dem Gesetzgeber nicht zurechenbar. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer begünstigenden Norm wie § 3 Nr. 39 EStG, anders als bei belastenden Vorschriften, kein Raum für eine Bagatellgrenze besteht.
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FG Düsseldorf NL vom 14.9.2026
Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren nach den Planbedingungen Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen gestanden habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage überwiegend ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Soweit der Bescheid individuelle Lohnsteuerbeträge aus Outplacement-Leistungen einzelner Arbeitnehmer betraf, hätte hierfür kein Nachforderungs-, sondern ein Haftungsbescheid ergehen müssen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Zwar ist der Ausschluss von Mitarbeitern mit ruhendem Arbeitsverhältnis unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" i.S.d. § 3 Nr. 39 EstG stehen. Schädlich ist jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss.
Abzuleiten ist dies aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte der Norm: Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf sah eine Beteiligung "aller" Arbeitnehmer vor, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern; eine weitergehende Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen aus Praktikabilitätsgründen wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert, aber bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen.
Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das FG nicht gelten; sie sind teils durch die Planbedingungen selbst nicht gedeckt, teils dem Gesetzgeber nicht zurechenbar. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer begünstigenden Norm wie § 3 Nr. 39 EStG, anders als bei belastenden Vorschriften, kein Raum für eine Bagatellgrenze besteht.
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