30.01.2025

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Ein­kommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.11.2024 ‑ VI R 1/23

EStG §§ 12, 33

Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt.

Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining.

Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das FA als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein, nicht jedoch die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio. Einspruch und auch die nachfolgend eingelegte Klage blieben erfolglos. Auch der BFH wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück.

Er entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten gehören. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Vielmehr ist die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem stand dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote - jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings - zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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