23.05.2019

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO

Mit BMF-Schreiben v. 21.5.2019 hat die Finanzverwaltung den neu gefassten amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Erstattung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.5.2019 - IV B 5 - S1300/07/10087, DOK 2019/0389667

AO §§ 138, 138b

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem für sie nach §§ 18 - 20 AO zuständigen FA im Zusammenhang mit Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaatengesellschaft mitzuteilen. Der nun bekannt gemachte neue Vordruck BZSt-2 enthält zur Erleichterung und Verbesserung der steuerlichen Auswertung sowie zum besseren Verständnis anstelle des bisherigen Freitextfeldes einen Katalog zur Abfrage der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Geschäftszwecks nebst einem Erläuterungsfeld. Der neue Vordruck ersetzt den mit BMF-Schreiben v. 5.2.2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087//IV A 3 - S 0303/17/10001 (BStBl. I 2018, 289) bekannt gemachten Vordruck.
 
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