17.04.2014

Musikwiedergabegerät in einer Spielhalle ist nicht vergnügungssteuerpflichtig

Nimmt der Betreiber einer Spielhalle mit Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an den Öffnungstagen morgens ein Musikwiedergabegerät in Betrieb und schaltet dieses nach Geschäftsschluss wieder aus, so darf die Kommune für diese Musikbeschallung keine Vergnügungssteuer veranschlagen. Nicht die Musikdarbietung ist insofern die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.

VG Neustadt 11.4.2014, 1 L 215/14.NW
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt in einer Stadt in Rheinland-Pfalz eine Spielhalle, in der mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. An den Öffnungstagen nimmt sie morgens ein Musikwiedergabegerät in Betrieb und schaltet dieses nach Geschäftsschluss wieder aus. Für diese Musikbeschallung erhebt sie kein Entgelt von den Besuchern der Spielhalle.

Die Stadt war der Ansicht, das Vorhalten des Musikwiedergabegeräts unterfalle der Vergnügungssteuer. Infolgedessen zog sie die Antragstellerin zur Zahlung heran. Diese erhob dagegen Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das VG.

Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid angeordnet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Nach der Satzung der Stadt darf diese Vergnügungssteuer für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art, u.a. für das Halten von Unterhaltungsgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, erheben. Die Vorhaltung und - für die Besucher - unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musikwiedergabegeräts durch einen Spielhallenbetreiber stellt allerdings keinen Vergnügungssteuer auslösenden Tatbestand dar.

Das Halten des Unterhaltungsgeräts bzw. der Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen erfolgt in einem solchen Fall nämlich nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art. Die Musik wird vielmehr lediglich bei Gelegenheit einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt des Haltens von vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräten in der Spielhalle abgespielt. Nicht die Musikdarbietung ist insofern die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.

VG Neustadt PM vom 17.4.2014
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