04.03.2021

Nachweis der Behinderung bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20

Mit BMF-Schreiben v. 1.3.2021 hat die Finanzverwaltung die ab 1.1.2021 geltenden Nachweisvoraussetzungen im Verwaltungswege im Hinblick auf eine geplante gesetzliche Klarstellung abgemildert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.3.2021 - IV C 8 - S 2286/19/10002 :006, DOK 2021/0239777

EStDV § 65

Nach § 65 As. 1 Nr. 2 EStDV hat der Steuerpflichtige ab 1.1.2021 den Nachweis einer Behinderung bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde zu erbringen. Im Hinblick auf eine geplante gesetzliche Klarstellung hat das BMF nun angeordnet, dass bei Steuerpflichtigen, die wegen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, keine Bedenken bestehen, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).

Die Regelungen gelten für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
BMF online
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