29.09.2026

Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft nur mit Überleitungsrechnung möglich

Anteilseigner können den Bezug einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur mittels einer Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht nachweisen, wenn die Einlagenrückgewähr nicht auf Antrag der EU-Kapitalgesellschaft gesondert festgestellt wurde. Die Vorlage lediglich der ausländischen Handelsbilanzen reicht nicht aus.

FG Köln v. 18.3.2026 - 9 K 2340/17
Der Sachverhalt:
Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2014 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese resultierten auch aus einer Beteiligung an der im Vereinigten Königreich niedergelassenen Vodafone Group. Vodafone trennte sich im Streitjahr von der Beteiligung an der amerikanischen Tochter Vodafone Americas Finance. Im Zuge dessen erhielt der Kläger für seine Anteile an der Vodafone neben einer Sonderbardividende auch Aktien des amerikanischen Unternehmens Verizon Wireless. Für beide Bezüge (Sonderbardividende und Aktien der Verizon Wireless) behielt die Depotbank Kapitalertragsteuer ein, was das Finanzamt bei der Veranlagung bestätigte. Hiergegen wandten sich die Kläger.

Das FG gab der Klage statt. Die Kapitalertragsteuer sei jedenfalls für die Zuteilung der Verizon-Aktien zu Unrecht einbehalten worden. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG wies die Klage nunmehr ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision der Kläger wird dort unter dem Az. VIII R 13/26 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Zuweisung der Verizon-Aktien sowie die Sonder-Bardividende ("cash entitlement") zutreffend als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen.

Anders als bei inländischen Kapitalgesellschaften überwacht das Finanzamt bei ausländischen Kapitalgesellschaften die Höhe der geleisteten Einlagen nicht von Amts wegen. Deshalb muss der Kläger nachweisen, dass es sich bei den Leistungen der ausländischen Gesellschaft um die nicht steuerbare Rückgewähr von Einlagen handelt und nicht um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen. Dieser Nachweis, der anhand einer eigenen Berechnung der steuerlichen Einlagen der Gesellschaft zu erbringen ist, ist dem Kläger nicht gelungen.

Die für seine Berechnungen zugrunde gelegten ausländischen Handelsbilanzen der Vodafone sind zur Ermittlung der steuerlichen Einlagen nicht geeignet. Der Kläger hätte die Wertansätze der ausländischen Handelsbilanzen an die deutschen steuerrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Erst dann hätte die Überprüfung erfolgen können, ob nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts eine Einlagenrückgewähr vorlag.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Revisionsentscheidung)
Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG - Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners
BFH vom 04.05.2021 - VIII R 14/20
FR 2021, 1144

Kommentierung | EStG
§ 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
Cöster/Hagena/Hahlweg/Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar
340. Aufl./Lfg. 06.2026

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FG Köln PM vom 25.9.2026